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Sprache: DE

Landwirtschaft

Quelle: Botschaft zum Paket Bilaterale III, Kapitel 2.7 (S. 549–561)
PDF der Botschaft

Zusammenfassung

Die EU ist die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz bei Agrarerzeugnissen: 51 Prozent der Exporte und 73 Prozent der Importe im Agrarsektor entfallen auf die EU, mit einem Handelsvolumen von über 16 Mrd. CHF pro Jahr. Das Landwirtschaftsabkommen (LwA) von 1999 regelt Zollzugeständnisse, den Käsefreihandel, die Bio-Anerkennung und den Schutz von geografischen Angaben (GUB/GGA).

Im Rahmen der Bilateralen III wird das bestehende Abkommen institutionell abgesichert, wobei die Souveränität der Schweizer Agrarpolitik vollumfänglich gewahrt bleibt: Keine dynamische Rechtsübernahme, kein Abbau des Grenzschutzes, keine Harmonisierung der Agrarpolitik.


Struktur des Abkommens

Das Landwirtschaftsabkommen besteht künftig aus zwei Teilen:

Agrarteil (bestehend)

Der bestehende Agrarteil regelt:

  • Zollzugeständnisse: Kontingente für Fleisch, Gemüse, Blumen etc.
  • Käsefreihandel: Vollständige Liberalisierung des Handels mit Käse (seit 2007)
  • Bio-Anerkennung: Gegenseitige Anerkennung biologischer Erzeugnisse
  • GUB/GGA-Schutz: Schutz geografischer Ursprungsbezeichnungen (z.B. Gruyère, Emmentaler)

Zentral: Der Agrarteil unterliegt KEINER dynamischen Rechtsübernahme und KEINER Harmonisierung der Agrarpolitik.

Lebensmittelsicherheitsteil (neu)

Der neue Lebensmittelsicherheitsteil wird via Protokoll in das bestehende Abkommen integriert. Er regelt die gegenseitige Anerkennung von Lebensmittelsicherheitsstandards und erleichtert den Handel mit verarbeiteten Lebensmitteln.


Souveränitätsgarantien

Die Schweiz hat in den Verhandlungen (11 formelle Runden, materiell abgeschlossen am 20.12.2024) umfassende Souveränitätsgarantien durchgesetzt:

Bereich Garantie
Zölle Bestehender Grenzschutz bleibt unverändert
Kontingente Keine Änderung der bestehenden Kontingente
Bewirtschaftungsmethoden Schweizer Produktionsstandards bleiben eigenständig
Agrarpolitik Keine Harmonisierung mit der EU-Agrarpolitik (GAP)
Direktzahlungen Schweizer Direktzahlungssystem nicht betroffen
Dynamische Rechtsübernahme Im Agrarteil ausdrücklich ausgeschlossen

Streitbeilegung

Die Streitbeilegung im Agrarteil unterscheidet sich wesentlich von anderen Bilaterale-III-Abkommen:

  • Schiedsgericht OHNE EuGH-Rolle: Im Agrarteil entscheidet das Schiedsgericht abschliessend, ohne Vorlagefrage an den EuGH
  • Ausgleichsmassnahmen: Können nur bei Verletzung des Landwirtschaftsabkommens selbst verhängt werden — nicht bei Verletzung anderer Abkommen
  • Keine Guillotine-Wirkung: Ein Streit im Agrarbereich kann nicht zur Aussetzung anderer Abkommen führen

Vernehmlassung

Die Vernehmlassung ergab 74 Stellungnahmen:

Position Anzahl Wichtige Akteure
Befürwortend 50 Kantone, diverse Verbände, FDP, Mitte, SP, GLP
Dagegen 6 SVP, vereinzelte Organisationen
Keine klare Position 18 u.a. Schweizer Bauernverband (SBV)

Position des Schweizer Bauernverbands (SBV)

Der SBV nimmt eine differenzierte Haltung ein:

  • Alternativlos: Der bilaterale Weg sei ohne Alternative
  • Bedingungen: Souveränität der Agrarpolitik, keine Kosten für Land- und Ernährungswirtschaft, Grenzschutz unverändert
  • Keine klare Zustimmung oder Ablehnung: Abwartende Haltung bis zur konkreten Umsetzung

Verhandlungsverlauf

Datum Ereignis
1999 Unterzeichnung des Landwirtschaftsabkommens (Bilaterale I)
2002 Inkrafttreten
2007 Vollständige Liberalisierung des Käsehandels
2024 11 formelle Verhandlungsrunden zu Bilaterale III
20.12.2024 Materieller Abschluss der Verhandlungen

Auswirkungen

Auf Kantone, Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt

Die Botschaft hält fest, dass das aktualisierte Landwirtschaftsabkommen keine relevanten Auswirkungen hat auf:

  • Kantone und Gemeinden
  • Die Volkswirtschaft insgesamt
  • Die Gesellschaft
  • Die Umwelt

Dies ergibt sich daraus, dass der bestehende Rahmen — Grenzschutz, Kontingente, Agrarpolitik — unverändert bleibt.


Kernpunkte

Thema Detail
Abkommen Landwirtschaftsabkommen (LwA)
In Kraft seit 1999/2002 (Bilaterale I)
EU-Anteil Agrarexporte 51%
EU-Anteil Agrarimporte 73%
Handelsvolumen Über 16 Mrd. CHF/Jahr
Struktur Agrarteil (bestehend) + Lebensmittelsicherheit (neu)
Dynamische Rechtsübernahme Im Agrarteil ausgeschlossen
Grenzschutz Unverändert (Zölle, Kontingente)
Agrarpolitik Keine Harmonisierung
Streitbeilegung Schiedsgericht ohne EuGH-Rolle
Ausgleichsmassnahmen Nur bei LwA-Verletzung, nicht abkommensübergreifend
Vernehmlassung 50 dafür, 6 dagegen, 18 keine klare Position (von 74)
SBV-Position Alternativlos, aber mit Bedingungen
Auswirkungen Keine relevanten

Quellenverzeichnis