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Personenfreizügigkeit -- Übersicht

Quelle: Botschaft zur Genehmigung der Bilateralen III, Kapitel 2.3 (S. 266--281)
PDF-Link | Bundesblatt 2025-0749


Zusammenfassung

Die Personenfreizügigkeit ist das zentrale Binnenmarktabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) ist seit dem 1. Juni 2002 in Kraft und wird durch ein Änderungsprotokoll (ÄP-FZA) sowie ein Institutionelles Protokoll (IP-FZA) aufdatiert. Der Bundesrat verfolgte drei klare Verhandlungsziele und konnte diese vollständig -- bei der Schutzklausel sogar Übertreffend -- erfüllen.


Ausgangslage und Bedeutung des FZA

Das FZA regelt die gegenseitige Niederlassungsfreiheit und den Zugang zu Arbeitsmärkten. Es garantiert:

  • Das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz für EU-Bürgerinnen und -Bürger (und umgekehrt)
  • Die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme (Anhang II)
  • Die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III)

Das FZA ist erwerbsorientiert: Im Gegensatz zur EU-internen Freizügigkeit ist der Zugang primär an eine Erwerbstätigkeit geknüpft. Dieses Grundprinzip wird beibehalten.

Aktuelle Fakten

Kennzahl Wert
In Kraft seit 1. Juni 2002
EU-Staatsangehörige in der Schweiz ca. 1.6 Mio. (Ende 2025)
Schweizerinnen und Schweizer in der EU ca. 460'000
Hauptgrund Zuwanderung 64% Erwerbstätigkeit
BIP-Wachstum seit FZA >50%

Drei Verhandlungsziele

Der Bundesrat definierte für die Verhandlungen Über die Aufdatierung des FZA drei Kernziele:

  1. Erwerbsorientierung beibehalten -- Der Zugang bleibt primär an eine Erwerbstätigkeit geknüpft
  2. Bundesverfassungs-Vorgaben respektieren -- Insbesondere die Landesverweisung gemäss Art. 121 BV muss umsetzbar bleiben
  3. Meldeverfahren bewahren -- Das bewährte Meldeverfahren für kurzfristige Dienstleistungen bleibt bestehen

Dreistufiges Schutzkonzept

Das Verhandlungsergebnis umfasst ein dreistufiges Schutzkonzept:

Stufe 1: Drei Ausnahmen

Ausnahme Beschreibung
Daueraufenthalt Kein automatisches Daueraufenthaltsrecht; an Erwerbstätigkeit und Eigenversorgung geknüpft
Landesverweisung Strafrechtliche Landesverweisung gemäss BV bleibt vollumfänglich umsetzbar
Biometrische ID Übergangsfrist von 1 Jahr; bestehende Karten ohne Chip bleiben gültig

Stufe 2: Zwei Absicherungen

Absicherung Beschreibung
Aufenthaltsbeendigung Erweiterte Möglichkeiten zur Beendigung von Aufenthalten bei Sozialhilfeabhängigkeit
Meldeverfahren Beibehaltung des Meldeverfahrens für kurzfristige Dienstleistungserbringung

Stufe 3: Konkretisierte Schutzklausel

Die Schutzklausel (Art. 14a FZA) wird konkretisiert:

  • Die Schweiz kann die Klausel eigenständig aktivieren (ohne EU-Zustimmung)
  • Basiert auf objektiven Indikatoren (4 Kernindikatoren + weitere exemplarische)
  • Jährliches Monitoring unter Einbezug von Kantonen, Sozialpartnern und Parlament

Lohnschutz

Der Lohnschutz folgt dem Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort":

  • Duales Vollzugssystem: Staat und Sozialpartner Überwachen gemeinsam
  • Non-Regression-Klausel: Das Schweizer Lohnschutzniveau ist gegen Rückschritte abgesichert
  • 14 konkrete Massnahmen in vier Kategorien (kompensatorisch, Dienstleistungssperren, Spesen, Sozialpartnerschaft)

Koordinierung Sozialversicherungen

Anhang II des FZA wird aufdatiert und umfasst:

  • Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (AHV/IV, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung)
  • Verhinderung von Doppelversicherung und Lücken
  • Anrechnung von Versicherungszeiten aus EU-Mitgliedstaaten

Anerkennung Berufsqualifikationen

Anhang III wird via das IMI-System (Internal Market Information System) modernisiert:

  • Elektronischer Informationsaustausch zwischen Behörden
  • Vereinfachte Anerkennungsverfahren
  • Automatische Anerkennung für regulierte Berufe (Ärztinnen und Ärzte, Architektinnen und Architekten, etc.)

Ergebnis der Verhandlungen

Ziel Ergebnis
Erwerbsorientierung Vollständig erfüllt
BV-Vorgaben (Landesverweisung) Vollständig erfüllt
Meldeverfahren Vollständig erfüllt
Schutzklausel Verhandlungsmandat Übertroffen

Der Bundesrat beurteilt das Verhandlungsergebnis als ausgewogen und im Interesse der Schweiz.


Kernpunkte

Thema Kernaussage
FZA-Status Seit 1. Juni 2002 in Kraft, wird aufdatiert
Instrumente ÄP-FZA + IP-FZA als integrale Bestandteile
Erwerbsorientierung Beibehalten -- Zugang primär an Erwerbstätigkeit geknüpft
Schutzklausel Eigenständig aktivierbar, Mandat Übertroffen
Lohnschutz Gleicher Lohn, Non-Regression, 14 Massnahmen
Sozialversicherung Anhang II aufdatiert, Koordinierung gesichert
Berufsqualifikationen Anhang III via IMI-System modernisiert
Betroffene 1.6 Mio. EU-Bürger in CH + 460'000 CH in EU

Quellenverzeichnis