¶ Personenfreizügigkeit -- Übersicht
Quelle: Botschaft zur Genehmigung der Bilateralen III, Kapitel 2.3 (S. 266--281)
PDF-Link | Bundesblatt 2025-0749
¶ Zusammenfassung
Die Personenfreizügigkeit ist das zentrale Binnenmarktabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) ist seit dem 1. Juni 2002 in Kraft und wird durch ein Änderungsprotokoll (ÄP-FZA) sowie ein Institutionelles Protokoll (IP-FZA) aufdatiert. Der Bundesrat verfolgte drei klare Verhandlungsziele und konnte diese vollständig -- bei der Schutzklausel sogar Übertreffend -- erfüllen.
¶ Ausgangslage und Bedeutung des FZA
Das FZA regelt die gegenseitige Niederlassungsfreiheit und den Zugang zu Arbeitsmärkten. Es garantiert:
- Das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz für EU-Bürgerinnen und -Bürger (und umgekehrt)
- Die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme (Anhang II)
- Die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III)
Das FZA ist erwerbsorientiert: Im Gegensatz zur EU-internen Freizügigkeit ist der Zugang primär an eine Erwerbstätigkeit geknüpft. Dieses Grundprinzip wird beibehalten.
¶ Aktuelle Fakten
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| In Kraft seit | 1. Juni 2002 |
| EU-Staatsangehörige in der Schweiz | ca. 1.6 Mio. (Ende 2025) |
| Schweizerinnen und Schweizer in der EU | ca. 460'000 |
| Hauptgrund Zuwanderung | 64% Erwerbstätigkeit |
| BIP-Wachstum seit FZA | >50% |
¶ Drei Verhandlungsziele
Der Bundesrat definierte für die Verhandlungen Über die Aufdatierung des FZA drei Kernziele:
- Erwerbsorientierung beibehalten -- Der Zugang bleibt primär an eine Erwerbstätigkeit geknüpft
- Bundesverfassungs-Vorgaben respektieren -- Insbesondere die Landesverweisung gemäss Art. 121 BV muss umsetzbar bleiben
- Meldeverfahren bewahren -- Das bewährte Meldeverfahren für kurzfristige Dienstleistungen bleibt bestehen
¶ Dreistufiges Schutzkonzept
Das Verhandlungsergebnis umfasst ein dreistufiges Schutzkonzept:
¶ Stufe 1: Drei Ausnahmen
| Ausnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Daueraufenthalt | Kein automatisches Daueraufenthaltsrecht; an Erwerbstätigkeit und Eigenversorgung geknüpft |
| Landesverweisung | Strafrechtliche Landesverweisung gemäss BV bleibt vollumfänglich umsetzbar |
| Biometrische ID | Übergangsfrist von 1 Jahr; bestehende Karten ohne Chip bleiben gültig |
¶ Stufe 2: Zwei Absicherungen
| Absicherung | Beschreibung |
|---|---|
| Aufenthaltsbeendigung | Erweiterte Möglichkeiten zur Beendigung von Aufenthalten bei Sozialhilfeabhängigkeit |
| Meldeverfahren | Beibehaltung des Meldeverfahrens für kurzfristige Dienstleistungserbringung |
¶ Stufe 3: Konkretisierte Schutzklausel
Die Schutzklausel (Art. 14a FZA) wird konkretisiert:
- Die Schweiz kann die Klausel eigenständig aktivieren (ohne EU-Zustimmung)
- Basiert auf objektiven Indikatoren (4 Kernindikatoren + weitere exemplarische)
- Jährliches Monitoring unter Einbezug von Kantonen, Sozialpartnern und Parlament
¶ Lohnschutz
Der Lohnschutz folgt dem Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort":
- Duales Vollzugssystem: Staat und Sozialpartner Überwachen gemeinsam
- Non-Regression-Klausel: Das Schweizer Lohnschutzniveau ist gegen Rückschritte abgesichert
- 14 konkrete Massnahmen in vier Kategorien (kompensatorisch, Dienstleistungssperren, Spesen, Sozialpartnerschaft)
¶ Koordinierung Sozialversicherungen
Anhang II des FZA wird aufdatiert und umfasst:
- Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (AHV/IV, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung)
- Verhinderung von Doppelversicherung und Lücken
- Anrechnung von Versicherungszeiten aus EU-Mitgliedstaaten
¶ Anerkennung Berufsqualifikationen
Anhang III wird via das IMI-System (Internal Market Information System) modernisiert:
- Elektronischer Informationsaustausch zwischen Behörden
- Vereinfachte Anerkennungsverfahren
- Automatische Anerkennung für regulierte Berufe (Ärztinnen und Ärzte, Architektinnen und Architekten, etc.)
¶ Ergebnis der Verhandlungen
| Ziel | Ergebnis |
|---|---|
| Erwerbsorientierung | Vollständig erfüllt |
| BV-Vorgaben (Landesverweisung) | Vollständig erfüllt |
| Meldeverfahren | Vollständig erfüllt |
| Schutzklausel | Verhandlungsmandat Übertroffen |
Der Bundesrat beurteilt das Verhandlungsergebnis als ausgewogen und im Interesse der Schweiz.
¶ Kernpunkte
| Thema | Kernaussage |
|---|---|
| FZA-Status | Seit 1. Juni 2002 in Kraft, wird aufdatiert |
| Instrumente | ÄP-FZA + IP-FZA als integrale Bestandteile |
| Erwerbsorientierung | Beibehalten -- Zugang primär an Erwerbstätigkeit geknüpft |
| Schutzklausel | Eigenständig aktivierbar, Mandat Übertroffen |
| Lohnschutz | Gleicher Lohn, Non-Regression, 14 Massnahmen |
| Sozialversicherung | Anhang II aufdatiert, Koordinierung gesichert |
| Berufsqualifikationen | Anhang III via IMI-System modernisiert |
| Betroffene | 1.6 Mio. EU-Bürger in CH + 460'000 CH in EU |