Stromabkommen
¶ Stromabkommen
Kapitel 2.11 der Botschaft (S. 702–815) behandelt das neue Binnenmarktabkommen Strom. Es ist mit über 110 Seiten eines der umfangreichsten Kapitel und regelt die Integration der Schweiz in den europäischen Strommarkt bei gleichzeitigem Schutz der Grundversorgung und der Wasserkraft.
¶ Zusammenfassung
Die Schweiz ist über 41 grenzüberschreitende Stromleitungen mit dem europäischen Verbundnetz verbunden. Ohne vertragliche Regelung droht eine zunehmende Marginalisierung: Schweizer Interessen werden bei der europäischen Netzplanung und Marktregulierung nicht berücksichtigt. Das Stromabkommen schafft eine rechtliche Grundlage für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt für Elektrizität.
Die Verhandlungen umfassten 13 Runden im Jahr 2024 und führten zu einem Kompromiss, der Marktöffnung mit Schutz der Grundversorgung und der Wasserkraft verbindet.
¶ Zentrale Elemente
| Element | Regelung |
|---|---|
| Marktöffnung | Ja, mit Grundversorgungsschutz |
| Grundversorgung | Verbrauchsschwelle 50 MWh für geschützten Bereich |
| Wasserkraftkonzessionen | Nicht betroffen |
| Service public | Gewährt |
| ElCom | Überwacht weiterhin |
| VNB-Entflechtung | Erforderlich (Verteilnetzbetreiber) |
| Übergangsfrist Solarstrom | 3 Jahre Vergütungsschutz |
¶ Marktöffnung mit Grundversorgung
Das Abkommen sieht eine vollständige Marktöffnung vor, gewährleistet aber gleichzeitig die Grundversorgung für Haushalte und KMU:
- Verbrauchsschwelle: Endkunden mit einem Jahresverbrauch unter 50 MWh behalten das Recht auf Grundversorgung (regulierter Tarif)
- Grossverbraucher über 50 MWh müssen auf dem freien Markt einkaufen
- Gemeinden können weiterhin ihre Elektrizitätswerke betreiben
¶ Wasserkraftkonzessionen
Ein zentraler Verhandlungserfolg: Die Wasserkraftkonzessionen sind vom Abkommen nicht betroffen. Das bedeutet:
- Kantone und Gemeinden behalten ihre Konzessionshoheit
- Heimfallregelungen bleiben unverändert
- Die Wasserzinsen werden nicht tangiert
- Keine Liberalisierung der Wasserkraftnutzung
¶ Service public und ElCom
Der Service public im Strombereich bleibt gewährt:
- Die ElCom (Eidgenössische Elektrizitätskommission) überwacht weiterhin den Schweizer Strommarkt
- Netzentgelte werden reguliert
- Die Versorgungssicherheit hat Priorität
- Investitionen in erneuerbare Energien werden geschützt
¶ Entflechtung der Verteilnetzbetreiber (VNB)
Das Abkommen verlangt eine rechtliche und buchhalterische Entflechtung der Verteilnetzbetreiber:
- Trennung von Netz und Vertrieb (unbundling)
- Diskriminierungsfreier Netzzugang für alle Anbieter
- Übergangsfristen für kleine Netzbetreiber
¶ Übergangsfrist Solarstrom
Für bestehende Solarstrom-Vergütungsverträge (Einspeisevergütung) gilt eine 3-jährige Übergangsfrist:
- Bestehende Verträge werden nicht rückwirkend geändert
- Neue Anlagen profitieren vom Marktprämienmodell
- Die Energiestrategie 2050 bleibt voll kompatibel
¶ LSVA-Analogie: Emissionsbasiert
Das Abkommen enthält eine emissionsbasierte Komponente analog zur LSVA:
- Netznutzungsentgelte können CO₂-Komponenten enthalten
- Förderung erneuerbarer Energien über Netzentgelte möglich
- Kompatibel mit dem EU-Emissionshandelssystem (ETS)
¶ Versorgungssicherheit
Das Stromabkommen stärkt die Versorgungssicherheit der Schweiz:
- Einbindung in europäische Solidaritätsmechanismen
- Zugang zu europäischen Reservekapazitäten
- Koordinierte Krisenvorsorge
- Bessere Netzplanung durch Mitwirkung bei ENTSO-E
¶ Kernpunkte
| Aspekt | Detail |
|---|---|
| Abkommenstyp | Binnenmarktabkommen |
| Grenzüberschreitende Leitungen | 41 |
| Marktöffnung | Ja, mit Grundversorgungsschutz |
| Grundversorgungsschwelle | 50 MWh Jahresverbrauch |
| Wasserkraftkonzessionen | Nicht betroffen |
| Aufsichtsbehörde | ElCom |
| Übergangsfrist Solar | 3 Jahre |
| Verhandlungsrunden 2024 | 13 |