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Stromabkommen

Stromabkommen

Kapitel 2.11 der Botschaft (S. 702–815) behandelt das neue Binnenmarktabkommen Strom. Es ist mit über 110 Seiten eines der umfangreichsten Kapitel und regelt die Integration der Schweiz in den europäischen Strommarkt bei gleichzeitigem Schutz der Grundversorgung und der Wasserkraft.


Zusammenfassung

Die Schweiz ist über 41 grenzüberschreitende Stromleitungen mit dem europäischen Verbundnetz verbunden. Ohne vertragliche Regelung droht eine zunehmende Marginalisierung: Schweizer Interessen werden bei der europäischen Netzplanung und Marktregulierung nicht berücksichtigt. Das Stromabkommen schafft eine rechtliche Grundlage für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt für Elektrizität.

Die Verhandlungen umfassten 13 Runden im Jahr 2024 und führten zu einem Kompromiss, der Marktöffnung mit Schutz der Grundversorgung und der Wasserkraft verbindet.


Zentrale Elemente

Element Regelung
Marktöffnung Ja, mit Grundversorgungsschutz
Grundversorgung Verbrauchsschwelle 50 MWh für geschützten Bereich
Wasserkraftkonzessionen Nicht betroffen
Service public Gewährt
ElCom Überwacht weiterhin
VNB-Entflechtung Erforderlich (Verteilnetzbetreiber)
Übergangsfrist Solarstrom 3 Jahre Vergütungsschutz

Marktöffnung mit Grundversorgung

Das Abkommen sieht eine vollständige Marktöffnung vor, gewährleistet aber gleichzeitig die Grundversorgung für Haushalte und KMU:

  • Verbrauchsschwelle: Endkunden mit einem Jahresverbrauch unter 50 MWh behalten das Recht auf Grundversorgung (regulierter Tarif)
  • Grossverbraucher über 50 MWh müssen auf dem freien Markt einkaufen
  • Gemeinden können weiterhin ihre Elektrizitätswerke betreiben

Wasserkraftkonzessionen

Ein zentraler Verhandlungserfolg: Die Wasserkraftkonzessionen sind vom Abkommen nicht betroffen. Das bedeutet:

  • Kantone und Gemeinden behalten ihre Konzessionshoheit
  • Heimfallregelungen bleiben unverändert
  • Die Wasserzinsen werden nicht tangiert
  • Keine Liberalisierung der Wasserkraftnutzung

Service public und ElCom

Der Service public im Strombereich bleibt gewährt:

  • Die ElCom (Eidgenössische Elektrizitätskommission) überwacht weiterhin den Schweizer Strommarkt
  • Netzentgelte werden reguliert
  • Die Versorgungssicherheit hat Priorität
  • Investitionen in erneuerbare Energien werden geschützt

Entflechtung der Verteilnetzbetreiber (VNB)

Das Abkommen verlangt eine rechtliche und buchhalterische Entflechtung der Verteilnetzbetreiber:

  • Trennung von Netz und Vertrieb (unbundling)
  • Diskriminierungsfreier Netzzugang für alle Anbieter
  • Übergangsfristen für kleine Netzbetreiber

Übergangsfrist Solarstrom

Für bestehende Solarstrom-Vergütungsverträge (Einspeisevergütung) gilt eine 3-jährige Übergangsfrist:

  • Bestehende Verträge werden nicht rückwirkend geändert
  • Neue Anlagen profitieren vom Marktprämienmodell
  • Die Energiestrategie 2050 bleibt voll kompatibel

LSVA-Analogie: Emissionsbasiert

Das Abkommen enthält eine emissionsbasierte Komponente analog zur LSVA:

  • Netznutzungsentgelte können CO₂-Komponenten enthalten
  • Förderung erneuerbarer Energien über Netzentgelte möglich
  • Kompatibel mit dem EU-Emissionshandelssystem (ETS)

Versorgungssicherheit

Das Stromabkommen stärkt die Versorgungssicherheit der Schweiz:

  • Einbindung in europäische Solidaritätsmechanismen
  • Zugang zu europäischen Reservekapazitäten
  • Koordinierte Krisenvorsorge
  • Bessere Netzplanung durch Mitwirkung bei ENTSO-E

Kernpunkte

Aspekt Detail
Abkommenstyp Binnenmarktabkommen
Grenzüberschreitende Leitungen 41
Marktöffnung Ja, mit Grundversorgungsschutz
Grundversorgungsschwelle 50 MWh Jahresverbrauch
Wasserkraftkonzessionen Nicht betroffen
Aufsichtsbehörde ElCom
Übergangsfrist Solar 3 Jahre
Verhandlungsrunden 2024 13

Quellenverzeichnis