Zusammenfassung: Die Bilateralen III führen erstmals sektorielle Beihilferegeln in den Bereichen Luft- und Landverkehr sowie Strom ein. Kritiker befürchten, dass diese Regeln die kantonale Subventionspolitik einschränken und den Schweizer Föderalismus tangieren könnten. Befürworter betonen, dass die Regeln auf drei Sektoren begrenzt sind und kein generelles EU-Beihilferecht zur Anwendung kommt.
EU-Beihilferecht verbietet grundsätzlich staatliche Subventionen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren. Es regelt, unter welchen Bedingungen öffentliche Gelder an Unternehmen fliessen dürfen [5][3].
Im Rahmen der Bilateralen III werden sektorielle Beihilferegeln in drei Bereichen eingeführt [5]:
Die Kantone verfügen in der Schweiz über weitreichende Kompetenzen in der Wirtschaftsförderung und Subventionspolitik. Kritiker argumentieren [1]:
Die Beihilferegeln waren einer der drei Knackpunkte, die zum Scheitern des Rahmenabkommens (InstA) im Mai 2021 führten. Die Schweiz befürchtete, dass ein generelles Beihilferecht die kantonale Steuerpolitik einschränken würde [5].
Befürworter betonen, dass die Beihilferegeln auf drei Sektoren begrenzt sind und kein generelles EU-Beihilferecht zur Anwendung kommt [3][5]:
| Bereich | Beihilferegeln | Allgemeines EU-Beihilferecht |
|---|---|---|
| Luftverkehr | Ja (sektoriell) | Nein |
| Landverkehr | Ja (sektoriell) | Nein |
| Strom | Ja (sektoriell) | Nein |
| Alle anderen Bereiche | Nein | Nein |
Die sektoriellen Beihilferegeln betreffen nicht die kantonale Steuerpolitik. Sie regeln ausschliesslich direkte staatliche Subventionen an Unternehmen in den drei genannten Sektoren [3][5].
Im Vergleich zum gescheiterten InstA konnte die Schweiz den Geltungsbereich der Beihilferegeln deutlich einschränken. Das InstA hätte ein umfassendes Beihilferecht für alle Marktzugangsabkommen vorgesehen [5].
Die Vernehmlassung (Herbst 2025) brachte spezifische Bedenken zutage, die über die allgemeine Kritik hinausgehen.
Die Mitte fordert in ihrer Stellungnahme eine unabhängige Behörde für die Überwachung der Beihilferegeln und äussert Besorgnisse über die Auswirkungen auf kantonale Staatsgarantien -- insbesondere jene der Kantonalbanken [11]. Da die EU-Beihilferegeln staatliche Subventionen einschränken, die den Wettbewerb verzerren, stellt sich die Frage, ob die traditionelle Staatsgarantie der Kantonalbanken als unzulässige Beihilfe qualifiziert werden könnte [11].
Befürworter betonen, dass die sektoriellen Beihilferegeln auf Luft-, Landverkehr und Strom begrenzt sind und nicht das Bankenwesen betreffen [3][5].
Der Kanton Uri verlangt in seiner Vernehmlassungsantwort ausdrückliche Garantien für die Wasserzinsen und das Heimfallrecht [12]. Uri befürchtet, dass EU-Beihilferegeln langfristig auch auf den Bereich der Wasserkraft ausgedehnt werden könnten, was die Einnahmen der Bergkantone aus der Wasserkraftnutzung gefährden würde [12].
Der Bundesrat hat wiederholt klargestellt, dass das Stromabkommen die kantonale Hoheit über die Wasserkraft nicht tangiere und die Wasserzinsenregelung eine innerstaatliche Angelegenheit bleibe [5].
Ein struktureller Kritikpunkt betrifft das Abstimmungsverfahren: Die Bilateralen III unterliegen dem fakultativen Referendum (einfaches Volksmehr), nicht dem obligatorischen Referendum (Volks- und Ständemehr) [5]. Kritiker, darunter mehrere Kantonsregierungen, argumentieren:
Prof. Andreas Glaser (Universität Zürich) hat in einer Analyse die Frage aufgeworfen, ob die Bilateralen III -- insbesondere die Teilübernahme der UBRL -- mit Art. 121a Abs. 4 BV vereinbar seien, wonach "keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die diesem Artikel widersprechen" [13].
Befürworter verweisen darauf, dass der Bundesrat die Verfassungskonformität geprüft und bestätigt habe und die bestehende Regelung dem üblichen Verfahren für bilaterale Abkommen entspreche [5].
[1] UNSER RECHT (2026). Bilaterale III -- um was geht es? Informationsplattform. [Open Access]
[3] EDA (2026). Faktenblatt: Institutionelle Elemente. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. [Open Access]
[5] EDA (2026). Paket Schweiz-EU (Bilaterale III). Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. [Open Access]
[11] Die Mitte (2025). Stellungnahme zur Vernehmlassung Paket Schweiz-EU. Die Mitte Schweiz.
[12] Kanton Uri (2025). Vernehmlassungsantwort Paket Schweiz-EU. Regierungsrat Kanton Uri.
[13] Glaser, Andreas (2025). «Bilaterale III» und Art. 121a Abs. 4 BV. Jusletter. [Open Access]
Letzte Aktualisierung: März 2026