Beihilferegeln und kantonale Souveränität
Zusammenfassung: Die Bilateralen III führen erstmals sektorielle Beihilferegeln in den Bereichen Luft- und Landverkehr sowie Strom ein. Kritiker befürchten, dass diese Regeln die kantonale Subventionspolitik einschränken und den Schweizer Föderalismus tangieren könnten. Befürworter betonen, dass die Regeln auf drei Sektoren begrenzt sind und kein generelles EU-Beihilferecht zur Anwendung kommt.
¶ Was sind Beihilferegeln?
EU-Beihilferecht verbietet grundsätzlich staatliche Subventionen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren. Es regelt, unter welchen Bedingungen öffentliche Gelder an Unternehmen fliessen dürfen [5][3].
Im Rahmen der Bilateralen III werden sektorielle Beihilferegeln in drei Bereichen eingeführt [5]:
- Luftverkehr: Regeln für staatliche Unterstützung von Fluggesellschaften und Flughäfen
- Landverkehr: Regeln für den Strassengüter- und Schienenverkehr
- Strom: Regeln für den Energiesektor
¶ Der Kritikpunkt
¶ Kantonale Souveränität
Die Kantone verfügen in der Schweiz über weitreichende Kompetenzen in der Wirtschaftsförderung und Subventionspolitik. Kritiker argumentieren [1]:
- EU-Beihilferegeln könnten kantonale Subventionsprogramme in den betroffenen Sektoren einschränken [1]
- Die Schweizer Tradition der dezentralen Wirtschaftsförderung werde durch ein zentralistisches EU-Regelwerk tangiert [1]
- Der Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen -- ein Grundpfeiler des Schweizer Föderalismus -- könnte langfristig unter Druck geraten, wenn EU-Beihilferecht Präzedenzwirkung entfalte [1]
- Vier Kantone äusserten in der Vernehmlassung Vorbehalte gegen das Gesamtpaket, unter anderem wegen der Beihilferegeln [5]
¶ Das InstA-Problem
Die Beihilferegeln waren einer der drei Knackpunkte, die zum Scheitern des Rahmenabkommens (InstA) im Mai 2021 führten. Die Schweiz befürchtete, dass ein generelles Beihilferecht die kantonale Steuerpolitik einschränken würde [5].
¶ Die Gegenargumente
¶ Sektorielle Begrenzung
Befürworter betonen, dass die Beihilferegeln auf drei Sektoren begrenzt sind und kein generelles EU-Beihilferecht zur Anwendung kommt [3][5]:
| Bereich | Beihilferegeln | Allgemeines EU-Beihilferecht |
|---|---|---|
| Luftverkehr | Ja (sektoriell) | Nein |
| Landverkehr | Ja (sektoriell) | Nein |
| Strom | Ja (sektoriell) | Nein |
| Alle anderen Bereiche | Nein | Nein |
¶ Kein Steuerwettbewerb betroffen
Die sektoriellen Beihilferegeln betreffen nicht die kantonale Steuerpolitik. Sie regeln ausschliesslich direkte staatliche Subventionen an Unternehmen in den drei genannten Sektoren [3][5].
¶ Verhandlungserfolg gegenüber InstA
Im Vergleich zum gescheiterten InstA konnte die Schweiz den Geltungsbereich der Beihilferegeln deutlich einschränken. Das InstA hätte ein umfassendes Beihilferecht für alle Marktzugangsabkommen vorgesehen [5].
¶ Vernehmlassungs-Bedenken: Kantone und Wirtschaft
Die Vernehmlassung (Herbst 2025) brachte spezifische Bedenken zutage, die über die allgemeine Kritik hinausgehen.
¶ Kantonalbanken und Staatsgarantien
Die Mitte fordert in ihrer Stellungnahme eine unabhängige Behörde für die Überwachung der Beihilferegeln und äussert Besorgnisse über die Auswirkungen auf kantonale Staatsgarantien -- insbesondere jene der Kantonalbanken [11]. Da die EU-Beihilferegeln staatliche Subventionen einschränken, die den Wettbewerb verzerren, stellt sich die Frage, ob die traditionelle Staatsgarantie der Kantonalbanken als unzulässige Beihilfe qualifiziert werden könnte [11].
Befürworter betonen, dass die sektoriellen Beihilferegeln auf Luft-, Landverkehr und Strom begrenzt sind und nicht das Bankenwesen betreffen [3][5].
¶ Wasserkraft und kantonale Hoheitsrechte
Der Kanton Uri verlangt in seiner Vernehmlassungsantwort ausdrückliche Garantien für die Wasserzinsen und das Heimfallrecht [12]. Uri befürchtet, dass EU-Beihilferegeln langfristig auch auf den Bereich der Wasserkraft ausgedehnt werden könnten, was die Einnahmen der Bergkantone aus der Wasserkraftnutzung gefährden würde [12].
Der Bundesrat hat wiederholt klargestellt, dass das Stromabkommen die kantonale Hoheit über die Wasserkraft nicht tangiere und die Wasserzinsenregelung eine innerstaatliche Angelegenheit bleibe [5].
¶ Fehlendes Ständemehr
Ein struktureller Kritikpunkt betrifft das Abstimmungsverfahren: Die Bilateralen III unterliegen dem fakultativen Referendum (einfaches Volksmehr), nicht dem obligatorischen Referendum (Volks- und Ständemehr) [5]. Kritiker, darunter mehrere Kantonsregierungen, argumentieren:
- Bei einem obligatorischen Referendum hätten die Kantone ein effektives Vetorecht (Ständemehr erforderlich)
- Das fakultative Referendum schwäche die föderale Mitsprache, da nur das Volksmehr entscheide
- Angesichts der weitreichenden Auswirkungen auf die kantonalen Kompetenzen sei ein obligatorisches Referendum angemessen
Prof. Andreas Glaser (Universität Zürich) hat in einer Analyse die Frage aufgeworfen, ob die Bilateralen III -- insbesondere die Teilübernahme der UBRL -- mit Art. 121a Abs. 4 BV vereinbar seien, wonach "keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die diesem Artikel widersprechen" [13].
Befürworter verweisen darauf, dass der Bundesrat die Verfassungskonformität geprüft und bestätigt habe und die bestehende Regelung dem üblichen Verfahren für bilaterale Abkommen entspreche [5].
¶ Quellenverzeichnis
[1] UNSER RECHT (2026). Bilaterale III -- um was geht es? Informationsplattform. [Open Access]
[3] EDA (2026). Faktenblatt: Institutionelle Elemente. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. [Open Access]
[5] EDA (2026). Paket Schweiz-EU (Bilaterale III). Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. [Open Access]
[11] Die Mitte (2025). Stellungnahme zur Vernehmlassung Paket Schweiz-EU. Die Mitte Schweiz.
[12] Kanton Uri (2025). Vernehmlassungsantwort Paket Schweiz-EU. Regierungsrat Kanton Uri.
[13] Glaser, Andreas (2025). «Bilaterale III» und Art. 121a Abs. 4 BV. Jusletter. [Open Access]
Letzte Aktualisierung: März 2026