Zusammenfassung: Die Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Streitbeilegungsverfahren der Bilateralen III ist emotional aufgeladen. Kritiker sprechen von "fremden Richtern", die über Schweizer Angelegenheiten entscheiden. Befürworter betonen, dass der EuGH nur EU-Recht interpretiert -- nicht anwendet -- und das Schiedsgericht paritätisch besetzt bleibt.
Der EuGH ist ein Organ der Europäischen Union. Im Streitbeilegungsverfahren der Bilateralen III gibt er verbindliche Vorabentscheide zur Auslegung von EU-Recht ab (→ Streitbeilegungsverfahren). Kritiker argumentieren [1]:
Das Schlagwort "fremde Richter" hat in der Schweizer Geschichte tiefe Wurzeln -- es verweist auf das Grundprinzip der Selbstbestimmung und die Ablehnung auswärtiger Gerichtsbarkeit. Die SVP hat dieses Argument zum zentralen Mobilisierungsinstrument gegen die Bilateralen III gemacht [1].
Prof. Astrid Epiney (Universität Freiburg) betont, dass die Rolle des EuGH klar begrenzt ist [2]:
| Funktion | EuGH | Schiedsgericht |
|---|---|---|
| Auslegung von EU-Recht | Ja (bindend) | Nein |
| Anwendung auf den konkreten Fall | Nein | Ja |
| Gesamtentscheidung des Streits | Nein | Ja |
| Verhältnismässigkeitsprüfung | Nein | Ja |
| Festlegung von Sanktionen | Nein | Ja |
Der EuGH beantwortet eine Rechtsfrage -- das Schiedsgericht entscheidet den Streit. Die Verhältnismässigkeitsprüfung -- also die politisch relevanteste Abwägung -- liegt ausschliesslich beim paritätischen Schiedsgericht [2][3].
Prof. Epiney argumentiert, der EuGH sei nicht das "Gericht der Gegenpartei", sondern das "Gericht des Binnenmarkts". Seine Aufgabe sei es, die einheitliche Auslegung des EU-Rechts sicherzustellen -- eine Funktion, von der auch die Schweiz profitiere, wenn sie am Binnenmarkt teilnehme. Es gebe "keine Anhaltspunkte", dass der EuGH systematisch gegen die Schweiz entscheide [2].
Der EuGH wird nur eingeschaltet, wenn eine Streitigkeit die Auslegung eines in die Abkommen integrierten EU-Rechtsakts betrifft und diese Auslegung für die Entscheidung relevant und notwendig ist. Wichtige Ausnahmen [2]:
Die EWR/EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) unterliegen dem EFTA-Gerichtshof, der sich an der EuGH-Rechtsprechung orientiert. Dieses System funktioniert seit über 30 Jahren [3].
Im EuGH-Vorabentscheidverfahren erhält die Schweiz dieselben Verfahrensrechte wie EU-Mitgliedstaaten und EU-Institutionen. Sie kann Stellungnahmen einreichen und ihre Position vertreten [2].
| Argument | Kritiker | Befürworter |
|---|---|---|
| EuGH-Parteilichkeit | EU-Organ = parteiisch | Gericht des Binnenmarkts, keine Evidenz für Parteilichkeit |
| Bindungswirkung | Schränkt Schiedsgericht ein | Nur Interpretation, nicht Anwendung |
| Reziprozität | Fehlt | Schweiz hat Verfahrensrechte wie EU-Staaten |
| Alternative | Gemischte Ausschüsse reichen | Politische Lösung ist kein Rechtsschutz |
[1] UNSER RECHT (2026). Bilaterale III -- um was geht es? Informationsplattform. [Open Access]
[2] Prof. Astrid Epiney (2025). Streitbeilegung im Rahmen der Bilateralen III. UNSER RECHT / Jusletter. [Open Access]
[3] EDA (2026). Faktenblatt: Institutionelle Elemente. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. [Open Access]
Letzte Aktualisierung: März 2026