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"Fremde Richter" -- Die Rolle des EuGH

Zusammenfassung: Die Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Streitbeilegungsverfahren der Bilateralen III ist emotional aufgeladen. Kritiker sprechen von "fremden Richtern", die über Schweizer Angelegenheiten entscheiden. Befürworter betonen, dass der EuGH nur EU-Recht interpretiert -- nicht anwendet -- und das Schiedsgericht paritätisch besetzt bleibt.


Der Kritikpunkt

"Fremde Richter" -- das Argument

Der EuGH ist ein Organ der Europäischen Union. Im Streitbeilegungsverfahren der Bilateralen III gibt er verbindliche Vorabentscheide zur Auslegung von EU-Recht ab (→ Streitbeilegungsverfahren). Kritiker argumentieren [1]:

  • Der EuGH ist eine parteiische Instanz: Als EU-Organ entscheide er im Interesse der EU, nicht neutral
  • Die Bindungswirkung des EuGH-Entscheids für das Schiedsgericht schränke dessen Unabhängigkeit ein
  • Es fehle Reziprozität: Kein Schweizer Gericht entscheide umgekehrt über EU-Rechtsfragen
  • Die Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des EuGH

Politische Dimension

Das Schlagwort "fremde Richter" hat in der Schweizer Geschichte tiefe Wurzeln -- es verweist auf das Grundprinzip der Selbstbestimmung und die Ablehnung auswärtiger Gerichtsbarkeit. Die SVP hat dieses Argument zum zentralen Mobilisierungsinstrument gegen die Bilateralen III gemacht [1].


Die Gegenargumente

Begrenzte Rolle des EuGH

Prof. Astrid Epiney (Universität Freiburg) betont, dass die Rolle des EuGH klar begrenzt ist [2]:

Funktion EuGH Schiedsgericht
Auslegung von EU-Recht Ja (bindend) Nein
Anwendung auf den konkreten Fall Nein Ja
Gesamtentscheidung des Streits Nein Ja
Verhältnismässigkeitsprüfung Nein Ja
Festlegung von Sanktionen Nein Ja

Der EuGH beantwortet eine Rechtsfrage -- das Schiedsgericht entscheidet den Streit. Die Verhältnismässigkeitsprüfung -- also die politisch relevanteste Abwägung -- liegt ausschliesslich beim paritätischen Schiedsgericht [2][3].

EuGH als "Gericht des Binnenmarkts"

Prof. Epiney argumentiert, der EuGH sei nicht das "Gericht der Gegenpartei", sondern das "Gericht des Binnenmarkts". Seine Aufgabe sei es, die einheitliche Auslegung des EU-Rechts sicherzustellen -- eine Funktion, von der auch die Schweiz profitiere, wenn sie am Binnenmarkt teilnehme. Es gebe "keine Anhaltspunkte", dass der EuGH systematisch gegen die Schweiz entscheide [2].

Nicht bei allen Abkommen

Der EuGH wird nur eingeschaltet, wenn eine Streitigkeit die Auslegung eines in die Abkommen integrierten EU-Rechtsakts betrifft und diese Auslegung für die Entscheidung relevant und notwendig ist. Wichtige Ausnahmen [2]:

  • Landwirtschaftsabkommen (Zollteil): Kein EuGH im Schiedsverfahren
  • FZA-Zusatzprotokoll (Langzeitaufenthalt): EuGH-Anrufung ausgeschlossen
  • Auslegung von Ausnahmebestimmungen: Fällt allein in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts
  • Provisorische Massnahmen: EuGH faktisch ausgeschlossen (1-Monatsfrist)

Parallele zum EFTA-Modell

Die EWR/EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) unterliegen dem EFTA-Gerichtshof, der sich an der EuGH-Rechtsprechung orientiert. Dieses System funktioniert seit über 30 Jahren [3].

Schweizer Verfahrensrechte

Im EuGH-Vorabentscheidverfahren erhält die Schweiz dieselben Verfahrensrechte wie EU-Mitgliedstaaten und EU-Institutionen. Sie kann Stellungnahmen einreichen und ihre Position vertreten [2].


Einordnung

Argument Kritiker Befürworter
EuGH-Parteilichkeit EU-Organ = parteiisch Gericht des Binnenmarkts, keine Evidenz für Parteilichkeit
Bindungswirkung Schränkt Schiedsgericht ein Nur Interpretation, nicht Anwendung
Reziprozität Fehlt Schweiz hat Verfahrensrechte wie EU-Staaten
Alternative Gemischte Ausschüsse reichen Politische Lösung ist kein Rechtsschutz

Quellenverzeichnis

[1] UNSER RECHT (2026). Bilaterale III -- um was geht es? Informationsplattform. [Open Access]

[2] Prof. Astrid Epiney (2025). Streitbeilegung im Rahmen der Bilateralen III. UNSER RECHT / Jusletter. [Open Access]

[3] EDA (2026). Faktenblatt: Institutionelle Elemente. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. [Open Access]


Letzte Aktualisierung: März 2026