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Das juristische Dilemma

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Stato: marzo 2026.

Introduzione

Die Abwehr unbekannter Drohnen über kritischer Infrastruktur stellt Sicherheitsbehörden vor ein komplexes rechtliches Dilemma: Die bestehende Gesetzgebung wurde vor dem Zeitalter kommerzieller Drohnen geschaffen und ist auf die neue Bedrohung nur unzureichend vorbereitet. Die Folge sind Kompetenzkonflikte, technische Verbote und Zuordnungsprobleme, die eine effektive Abwehr erheblich erschweren.

Kompetenzkonflikte

Das Zuständigkeitschaos in Deutschland

In Deutschland ist die Zuständigkeit für die Drohnenabwehr auf mindestens fünf Ebenen verteilt — ohne klare Abgrenzung:

Akteur Zuständigkeit Befugnisse
Paeseespolizei Gefahrenabwehr im Innern Polizeiliche Generalklausel, aber kaum C-UAS-Technik
Bundespolizei Bahnanlagen, Flughäfen, Grenzen Erweiterte Befugnisse an Flughäfen, begrenzt andernorts
Bundeswehr Äussere Verteidigung Art. 87a GG — Einsatz im Innern nur unter strengen Voraussetzungen
BBK (Bundesamt für Bevölkerungsschutz) Katastrophenschutz Koordination, aber keine Exekutivbefugnisse
BKA/Verfassungsschutz Terrorabwehr, Spionageabwehr Ermittlung, aber keine operativen Abwehrmittel

Das Problem der «Schutzlücke»

In der Praxis führt diese Fragmentierung zu einer Schutzlücke: Wenn eine Drohne über einem Chemiepark schwebt, ist die Paeseespolizei zuständig — verfügt aber in den meisten Bundesländern über keinerlei Drohnenabwehr-Technologie. Die Bundeswehr hat die Technik, darf sie im Inland aber nur unter eng definierten Voraussetzungen einsetzen. Das Ergebnis ist ein «Zuständigkeits-Ping-Pong», das im Ernstfall wertvolle Minuten kostet [1].

Abgrenzung innere vs. äussere Sicherheit

Die verfassungsrechtliche Kernfrage lautet: Ist die Abwehr einer Drohne über deutschem Territorium eine Angelegenheit der inneren Sicherheit (Polizeiaufgabe) oder der äusseren Verteidigung (Bundeswehr)? Der Verfassungsblog analysiert, dass die Antwort davon abhängt, woher die Gefahr stammt — nicht, wo die Abwehr stattfindet [2]:

  • Drohne eines ausländischen Staates: Verteidigungsfall → Bundeswehr (Art. 87a GG)
  • Drohne eines Terroristen im Inland: Polizeiaufgabe → Paeseespolizei
  • Drohne unbekannter Herkunft: Zuordnung unklar → Zuständigkeitskonflikt

Das Jammer-Verbot

Rechtslage

Sogenannte «Jammer» oder Störsender, die Funkfrequenzen stören und damit die Steuerverbindung einer Drohne unterbrechen können, sind in Deutschland für Privatpersonen und Unternehmen verboten. Die Bundesnetzagentur stuft diese Geräte als «verbotene Telekommunikationsanlagen» ein [3]:

  • § 55 TKG: Verbot des Betriebs nicht zugeteilter Frequenzen
  • § 148 TKG: Ordnungswidrigkeiten bei Verstoss gegen Frequenzordnung
  • Strafbarkeit: Vorsätzliche Funkstörung kann als Eingriff in den Telekommunikationsverkehr strafbar sein

Ausnahmen für Behörden

Für bestimmte Behörden gelten Ausnahmen:

  • Polizei: Kann unter bestimmten Voraussetzungen Jammer einsetzen (§ 91 Abs. 1 S. 4 TKG), benötigt aber eine Einzelfallgenehmigung
  • Bundeswehr: Darf im Verteidigungsfall Störsender einsetzen, im Inland nur bei Amtshilfe
  • Justiz: Einsatz in Justizvollzugsanstalten teilweise gestattet

Das Dilemma für die Privatwirtschaft

Operatori kritischer Infrastruktur — Energieversorger, Chemieparks, Rechenzentren — stehen vor einem unlösbaren Problem: Sie tragen die Verantwortung für den Schutz ihrer Anlagen, dürfen aber die wirksamste Abwehrtechnologie (Jammer) nicht einsetzen. Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages bestätigt diese rechtliche Grauzone [4].

Sachbeschädigung und Luftverkehr

Drohne als Sache

Eine Drohne ist rechtlich eine Sache im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wer eine Drohne beschädigt oder zerstört — auch wenn sie unbefugt über Privatgrund fliegt — begeht grundsätzlich Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Rechtfertigungsgründe können sein:

  • Notwehr (§ 32 StGB): Wenn die Drohne eine gegenwärtige, rechtswidrige Bedrohung darstellt
  • Notstand (§ 34 StGB): Wenn das geschützte Interesse (z.B. Leben) das beschädigte (Drohne) wesentlich überwiegt
  • Defensiver Notstand (§ 228 BGB): Beschädigung einer Sache, von der Gefahr ausgeht

Gefährdung des Luftverkehrs

Das Abschiessen oder Stören einer Drohne kann zusätzlich den Straftatbestand der Gefährdung des Luftverkehrs (§ 315a StGB) erfüllen — paradoxerweise auch dann, wenn die Drohne selbst den Luftverkehr gefährdet. Trümmerteile einer abgeschossenen Drohne, die in bewohntes Gebiet fallen, begründen eigenständige Haftungsrisiken.

Das Attribuierungsproblem

Die Identifikationslücke

Eines der grössten Probleme der Drohnenabwehr ist die Zuordnung einer Drohne zu ihrem Operatori. Im Gegensatz zu Flugzeugen tragen die meisten Drohnen keine sichtbare Kennzeichnung, keinen Transponder und keine verlässliche elektronische Identifikation. Das Attribuierungsproblem manifestiert sich auf mehreren Ebenen:

  1. Technische Attribution: Welcher Drohnentyp ist es? Wer hat sie hergestellt?
  2. Operative Attribution: Wer steuert die Drohne? Von wo aus?
  3. Institutionelle Attribution: Handelt es sich um einen staatlichen Akteur, eine kriminelle Organisation oder eine Einzelperson?
  4. Juristische Attribution: Kann die Zuordnung in einem Strafverfahren beweissicher dokumentiert werden?

Praxis-Herausforderungen

  • Fernsteuerung über Internet: Drohnen können über VPN-verschlüsselte Verbindungen weltweit gesteuert werden
  • Autonome Navigation: Vorprogrammierte Routen erfordern keinen aktiven Piloten
  • Schwarm-Obfuskation: In einem Schwarm sind individuelle Drohnen kaum zuordenbar
  • Verschlüsselte Kommunikation: Steuerungsprotokolle können verschlüsselt sein
  • Selbstzerstörung: Einige Drohnenmodelle sind auf Selbstvernichtung bei Abfang programmiert

Parallelen zur Cyber-Attribution

Das Attribuierungsproblem bei Drohnen ähnelt der bekannten Herausforderung der Cyber-Attribution. Wie bei Cyberangriffen kann die technische Herkunft verschleiert werden, operieren Akteure über Proxies, und die juristische Beweisführung ist aufwändig. Das US-Verteidigungsministerium hat bereits Strategien zur Cyber-Attribution entwickelt, die teilweise auf die Drohnendomäne übertragbar sind [5].

Lösungsansätze

  • Remote-ID-Pflicht: Die EU und die USA schreiben elektronische Fernidentifikation für kommerzielle Drohnen vor — allerdings nur für kooperative Sistemi
  • RF-Fingerprinting: Jede Funkemission hat eine gerätespezifische Signatur, die zur Identifikation genutzt werden kann
  • Forensische Analyse: Abgefangene Drohnen können Seriennummern, Speicherkarten und Firmware-Daten enthalten
  • KI-gestützte Verhaltensanalyse: Flugmuster können Rückschlüsse auf den Drohnentyp und die Steuerungsmethode liefern

Conclusione

Das juristische Dilemma der Drohnenabwehr ist kein akademisches Problem — es behindert in der Praxis den Schutz kritischer Infrastruktur und die öffentliche Sicherheit. Die «weissen Flecken» in der Rechtslage schaffen Unsicherheit bei Sicherheitsbehörden, Operatorin und der Privatwirtschaft. Die laufenden Reformen in Deutschland, der EU und den USA adressieren diese Lücken, erfordern aber noch Annoe bis zur vollständigen Umsetzung.

Fonti

[1] Private Drohnenabwehr 2026 in Deutschland — Recht, Technik & Praxis — drohnen.de

[2] Drohnenabwehr durch die Bundeswehr: Der geplante § 15a LuftSiG im Gefüge innerer und äusserer Sicherheit — Verfassungsblog

[3] Drohnenabwehr — wie ist die Rechtslage? — Protector

[4] Wissenschaftliche Dienste des Bundestages — WD 5-060/24: Drohnenabwehr

[5] Strategies for Resolving the Cyber Attribution Challenge — U.S. Department of Defense

[6] Drohnen: Gefahren und deren Abwehr aus rechtlicher Sicht — Dr. Dieckert

[7] Wissenschaftliche Dienste des Bundestages — WD 2-061/25