¶ Der Initiativtext (Art. 54a BV)
¶ Resultat da la votaziun dals 27 da settember 2026
L’iniziativa da neutralitad è vegnida refusada ils 27 da settember 2026 cun 70,15 % na e 29,85 % gea. Tut ils 26 chantuns han refusà l’iniziativa; il resultat da las vuschs dals chantuns è 0 cunter 23.
Resultat final uffizial provisoric · Stadi da las datas: 27 da settember 2026, a las 16:12 (Europe/Zurich).
| Resultat | Dumber da vuschs | Quota |
|---|---|---|
| Gea | 789’130 | 29,85 % |
| Na | 1’854’767 | 70,15 % |
Participaziun: 47,06 %.
L’artitgel 54a proponì na vegn perquai betg integrà en la Constituziun federala. Las infurmaziuns ed ils arguments che suondan documenteschan la debatta avant la votaziun.
UST: resultat uffizial da la votaziun
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Zur deutschen Version
Resumaziun: Die Neutralitätsinitiative will einen neün Art. 54a in die Bundesverfassung einfügen. Dieser Artikel würde die Neutralität vom bisherigen Status als "Aufgabe" zum eigenständigen Verfassungsgrundsatz erheben -- mit weitreichenden Konseqünzen für die Aussen- und Sicherheitspolitik.
¶ 1. Vollständiger Wortlaut
Der Initiativtext gemäss Bundeskanzlei [1]:
Art. 54a Schweizerische Neutralität
1 Die Schweiz ist neutral. Ihre Neutralität ist immerwährend und bewaffnet.
2 Die Schweiz tritt keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis bei. Vorbehalten ist die Zusammenarbeit mit solchen Bündnissen für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs.
3 Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Konflikten zwischen Drittstaaten und ergreift keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber den Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.
4 Die Schweiz nutzt ihre immerwährende Neutralität zur Verhütung und Lösung von Konflikten und stellt sich als Vermittlerin zur Verfügung.
¶ 2. Erläuterung der einzelnen Absätze
¶ Absatz 1: Immerwährende, bewaffnete Neutralität
- Verankert die Neutralität als Verfassungsgrundsatz (nicht mehr nur als "Aufgabe")
- "Immerwährend" bedeutet: keine zeitliche Beschränkung, keine situative Anpassung
- "Bewaffnet" bedeutet: Pajaisesverteidigung durch eigene Armee
¶ Absatz 2: Bündnisverbot
- Verbietet den Beitritt zu NATO oder ähnlichen Bündnissen
- Einzige Ausnahme: direkter militärischer Angriff auf die Schweiz oder dessen Vorbereitung
- Betrifft potenziell auch die vertiefte PfP-Kooperation
¶ Absatz 3: Sanktionsverbot
- Verbietet nichtmilitärische Zwangsmassnahmen (z.B. Wirtschaftssanktionen) gegen kriegführende Staaten
- Zwei Vorbehalte: (a) UNO-Sicherheitsratsbeschlüsse, (b) Anti-Umgehungsmassnahmen
- Konseqünz: EU-Sanktionen gegen Russland (seit 2022) wären künftig nicht mehr möglich
- Dies ist der umstrittenste Teil der Initiative
¶ Absatz 4: Vermittlungspflicht
- Verpflichtet die Schweiz aktiv zur Konfliktprävention und Vermittlung
- Heute sind die "Guten Dienste" politische Tradition, aber keine Verfassungspflicht
¶ 3. Vergleichstabelle: Heute vs. nach Annahme
| Aspekt | Heute | Nach Annahme |
|---|---|---|
| Verfassungsrang | Neutralität als "Aufgabe" (Art. 173/185 BV) | Eigenständiger Grundsatz (Art. 54a BV) |
| Definition | Nicht näher definiert | "Immerwährend und bewaffnet" |
| Militärbündnisse | Kein Verbot in der BV (PfP-Mitglied seit 1996) | Explizites Verbot (Ausnahme: Angriff auf CH) |
| Sanktionen | Bundesrat entscheidet situativ | Verboten (Ausnahme: UNO, Anti-Umgehung) |
| Vermittlung | Politische Tradition, keine Pflicht | Verfassungspflicht |
| Handlungsspielraum | Flexibel, Bundesrat interpretiert | Durch Verfassung eingeschränkt |
¶ 4. Rechtliche Einordnung
Mark E. Villiger, ehemaliger Richter am EGMR, analysierte die Initiative [2]:
- Die Verfassungsverankerung würde den Handlungsspielraum von Bundesrat und Parlament erheblich einschränken.
- Das Attribut "immerwährend" schliesst jede situative Anpassung aus.
- Das Sanktionsverbot geht über das bestehende Neutralitätsrecht (Haager Abkommen) hinaus.
Für eine detaillierte Analyse der vier Kernforderungen siehe Die vier Säulen der Initiative.
¶ Funtaunasverzeichnis
[1] Bundeskanzlei (2024). Eidgenössische Volksinitiative "Wahrung der schweizerischen Neutralität".
Schweizerische Bundeskanzlei. [Open Access]
[2] Villiger, M. E. (2022). Verankerung der schweizerischen Neutralität im innerstaatlichen Recht.
EIZ Publishing / unser-recht.ch. [Open Access]
[3] swissinfo.ch (2025). Was will die Neutralitätsinitiative?
SWI swissinfo.ch. [Open Access]
Letzte Aktualisierung: März 2026