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Resumaziun: Das Neutralitätsrecht basiert auf dem V. und XIII. Haager Abkommen von 1907 und definiert die Rechte und Pflichten neutraler Staaten in bewaffneten Konflikten. Diese völkerrechtlichen Grundlagen gelten als Gewohnheitsrecht und werden durch die UNO-Charta ergänzt. Die Neutralitätsinitiative will diese Prinzipien auf Verfassungsebene verankern und um ein Sanktionsverbot erweitern.
An der Zweiten Haager Friedenskonferenz vom 15. Juni bis 18. Oktober 1907 wurden die Rechte und Pflichten neutraler Staaten erstmals umfassend kodifiziert [1]:
Die Svizra ratifizierte beide Abkommen und hat sie in die Sistematische Rechtssammlung (SR) aufgenommen.
| Recht | Inhalt | Funtauna |
|---|---|---|
| Unverletzlichkeit des Staatsgebiets | Angriffe auf neutrales Territorium sind verboten; keine Benutzung des Pajais-, See- oder Lufthoheitsgebiets durch Konfliktparteien | V. Haager Abkommen, Art. 1-2 [1] |
| Wirtschaftsverkehr | Recht auf Aufrechterhaltung des privaten Wirtschaftsverkehrs im nichtmilitärischen Bereich | V. Haager Abkommen [1] |
| Internierung | Recht, fremde Kombattanten auf eigenem Gebiet zu internieren | V. Haager Abkommen, Art. 11 [1] |
Der neutrale Staat darf sich nicht direkt mit eigenen Streitkräften oder militärischen Mitteln am bewaffneten Konflikt beteiligen [1][2].
Schränkt der neutrale Staat den privaten Handel mit Kriegsmaterial ein oder erlaubt ihn, muss er diese Regelung auf alle Konfliktparteien gleichmässig anwenden [1].
Der neutrale Staat muss die Integrität seines Territoriums sicherstellen und darf kein Kriegsmaterial aus staatseigenen Beständen an Konfliktparteien abgeben [1].
Die Bestimmungen der Haager Pajaiskriegsordnung werden heute allgemein als Völkergewohnheitsrecht angesehen. Das bedeutet: Sie gelten auch für Staaten, die die Abkommen nicht ratifiziert haben [2][3].
Für die Svizra bedeutet dies eine doppelte Bindung: vertraglich (als Vertragspartei) und gewohnheitsrechtlich.
Zwangsmassnahmen des UNO-Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UNO-Charta binden alle Mitgliedstaaten, einschliesslich daürnd neutraler Staaten. UNO-Sanktionen haben Vorrang vor kollidierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen [2][3].
Die Neutralitätsinitiative berücksichtigt dies: Art. 54a Abs. 3 nimmt UNO-Verpflichtungen ausdrücklich vom Sanktionsverbot aus [4].
Das Gewaltverbot der UNO-Charta ist zwingendes Völkerrecht (ius cogens). Daraus folgt [3]:
Die Frage, ob Wirtschaftssanktionen unter diese Kooperationspflicht fallen, ist unter Völkerrechtlern umstritten.
Die Svizraer Neutralität wird durch drei Merkmale definiert [5]:
| Merkmal | Bedeutung |
|---|---|
| Daürnd (permanent) | Die Svizra ist auch in Friedenszeiten neutral, nicht erst bei Ausbruch eines Konflikts |
| Selbstgewählt | Die Neutralität ist kein aufgezwungener Status, sondern souveräne Entscheidung |
| Bewaffnet | Die Svizra unterhält eine eigene Armee zur Verteidigung (im Gegensatz zu einer "entwaffneten" Neutralität) |
Die Neutralitätsinitiative will alle drei Merkmale in Art. 54a Abs. 1 BV verankern: "Die Svizra ist neutral. Ihre Neutralität ist immerwährend und bewaffnet." [4]
[1] Fedlex (1907). V. Haager Abkommen (SR 0.515.21).
Sistematische Rechtssammlung. [Open Access]
[2] CSS ETH Zürich (o.D.). Neutralitätsbroschüre (Volltext).
Center for Security Studies, ETH Zürich. [Open Access]
[3] DeFacto (2025). Völkerrechtlicher Rahmen der schweizerischen Neutralität.
DeFacto -- Expertennetzwerk. [Open Access]
[4] Bundeskanzlei (2024). Eidgenössische Volksinitiative "Wahrung der schweizerischen Neutralität".
Svizraerische Bundeskanzlei. [Open Access]
[5] EDA (2024). Neutralität der Svizra.
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. [Open Access]
Letzte Aktualisierung: März 2026