Landverkehr
Quelle: Botschaft zum Paket Bilaterale III, Kapitel 2.5 (S. 492–530)
PDF der Botschaft
¶ Zusammenfassung
Das Landverkehrsabkommen (LandVA) regelt seit 1999/2002 den Strassen- und Schienenverkehr zwischen der Schweiz und der EU. Es ist ein zentrales Element der schweizerischen Verlagerungspolitik und sichert die Rahmenbedingungen für den alpenquerenden Güterverkehr. Im Rahmen der Bilateralen III wird das LandVA institutionell abgesichert und in Teilbereichen aktualisiert — das Verhandlungsmandat wurde vollständig erfüllt und in Teilen übertroffen.
Die Schweiz konnte fünf explizite Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme durchsetzen und alle bestehenden verkehrspolitischen Errungenschaften sichern: das 40-Tonnen-Limit, das Kabotage-Verbot auf der Strasse, das Nacht- und Sonntagsfahrverbot sowie die LSVA.
¶ Marktöffnung Schienenpersonenverkehr
¶ Kontrollierte Öffnung zu Schweizer Bedingungen
Die Marktöffnung im Schienenpersonenverkehr erfolgt kontrolliert und zu Schweizer Bedingungen. Die Schweiz hat durchgesetzt, dass ihre bewährten Instrumente — Taktfahrplan, Tarifintegration und Netznutzungskonzept — vollumfänglich geschützt bleiben.
¶ Die 5 Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme
Die Schweiz hat in Art. 24a LandVA fünf zentrale Ausnahmen verankert:
| Nr. | Ausnahme | Bedeutung |
|---|---|---|
| 1 | Tarifintegration im öffentlichen Verkehr | GA, Halbtax und Verbundabos bleiben uneingeschränkt möglich |
| 2 | Taktfahrplan hat Vorrang | Der integrierte Taktfahrplan geniesst Priorität vor Open Access |
| 3 | Schweizer Kapazitätssicherung (NNK/NNP) | Netznutzungskonzept und Netznutzungspläne bleiben gültig |
| 4 | Sozialstandards nichtdiskriminierend | Schweizer Arbeits- und Sozialbedingungen gelten für alle Anbieter |
| 5 | Vergabe gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen | Kantone behalten Bestellkompetenz im Regionalverkehr |
¶ Gesicherte Errungenschaften Strassenverkehr
Alle zentralen verkehrspolitischen Instrumente der Schweiz im Strassenverkehr bleiben unverändert bestehen:
¶ Unveränderter Rahmen
- 40-Tonnen-Limit: Gewichtslimite für Lastwagen bleibt bei 40 Tonnen (EU: 44 Tonnen auf bestimmten Strecken)
- Kabotage-Verbot: Ausländische Transporteure dürfen keine Binnentransporte in der Schweiz durchführen
- Nacht- und Sonntagsfahrverbot: Fahrverbot für schwere Güterfahrzeuge zwischen 22:00 und 05:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
- Keine Strassenkapazitätserhöhung: Kein Ausbau der Strassenkapazität für den alpenquerenden Güterverkehr
¶ LSVA — Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
Die LSVA wird im LandVA neu technologieoffen formuliert. Statt der bisherigen Berechnung nach EURO-Emissionskategorien wird eine emissionsbasierte Differenzierung ermöglicht. Dies erlaubt der Schweiz, die LSVA auch für neue Antriebstechnologien (Elektro, Wasserstoff) sachgerecht auszugestalten.
¶ Beihilfeprotokoll Landverkehr
Das Beihilfeprotokoll zum LandVA hat einen eng begrenzten Geltungsbereich:
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Geltungsbereich | Nur Bereiche des Landverkehrsabkommens |
| Service public | Ausgenommen — öffentlicher Verkehr nicht erfasst |
| Eisenbahninfrastruktur | Nicht erfasst — Investitionen in Schiene bleiben Sache der Schweiz |
| Verlagerungspolitik | Nicht tangiert — NEAT, LSVA etc. bleiben eigenständig |
¶ Institutionelle Absicherung
¶ IP-LandVA
Das institutionelle Protokoll zum LandVA umfasst:
- Dynamische Rechtsübernahme mit den 5 verankerten Ausnahmen
- Streitbeilegung über Schiedsgerichtsverfahren
- Überwachung der Einhaltung durch beide Seiten
- Gemischter Ausschuss als erstes Konsultationsgremium
¶ Änderungsprotokoll (ÄP-LandVA)
Das Änderungsprotokoll integriert die institutionellen Bestimmungen in das bestehende LandVA und aktualisiert technische Anhänge.
¶ Vernehmlassung
Die Vernehmlassung ergab 93 Stellungnahmen:
| Position | Anteil | Wichtige Akteure |
|---|---|---|
| Befürwortend | 71% | Kantone, SBB, VöV, Verlader, FDP, Mitte, SP, GLP |
| Dagegen | 11% | SVP, einzelne Transportverbände |
| Keine klare Position | 18% | Diverse |
Zentrale Anliegen der Befürworter:
- Schutz des Taktfahrplans wurde als besonders wichtig bewertet
- Sicherung der Verlagerungspolitik
- Sozialstandards für alle Anbieter im Schienenverkehr
¶ Auswirkungen
¶ Für die Schweiz
- Rechtssicherheit: Klare Regeln für den bilateralen Verkehrsmarkt
- Investitionsschutz: Bestehende Investitionen in Schiene und NEAT abgesichert
- Verlagerungspolitik gestärkt: LSVA, Nacht-/Sonntagsfahrverbot und 40-Tonnen-Limit dauerhaft gesichert
- Taktfahrplan geschützt: Integraler Taktfahrplan behält Vorrang
¶ Für den Schienenverkehr
- Kontrollierte Öffnung ermöglicht mehr Wettbewerb auf bestimmten Strecken
- Schweizer Sozialstandards gelten für alle Anbieter
- Kantone behalten Bestellkompetenz im Regionalverkehr
- GA und Halbtax nicht gefährdet
¶ Kernpunkte
| Thema | Detail |
|---|---|
| Abkommen | LandVA — Landverkehrsabkommen |
| In Kraft seit | 1999/2002 (Bilaterale I) |
| Verhandlungsmandat | Vollständig erfüllt, in Teilen übertroffen |
| Ausnahmen Rechtsübernahme | 5 explizite Ausnahmen in Art. 24a |
| Taktfahrplan | Vorrang gesichert |
| 40-Tonnen-Limit | Unverändert |
| Kabotage Strasse | Weiterhin verboten |
| LSVA | Technologieoffen reformuliert |
| Nacht-/Sonntagsfahrverbot | Unverändert |
| Beihilfeprotokoll | Nur LandVA-Bereich, Service public ausgenommen |
| Vernehmlassung | 71% befürwortend (von 93 Stellungnahmen) |
| Kernergebnis | Rechtssicherheit und Verlagerungspolitik gestärkt |
¶ Quellenverzeichnis
- Botschaft zum Paket zur Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs (Bilaterale III), Kapitel 2.5, S. 492–530. Fedlex PDF
- Landverkehrsabkommen Schweiz-EU (SR 0.740.72)
- Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Gütertransitverkehrs von der Strasse auf die Schiene (Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)
- Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG)