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SW-Version alpha 0.41
Darstellung: System
Sprache: DE

Landverkehr

Quelle: Botschaft zum Paket Bilaterale III, Kapitel 2.5 (S. 492–530)
PDF der Botschaft

Zusammenfassung

Das Landverkehrsabkommen (LandVA) regelt seit 1999/2002 den Strassen- und Schienenverkehr zwischen der Schweiz und der EU. Es ist ein zentrales Element der schweizerischen Verlagerungspolitik und sichert die Rahmenbedingungen für den alpenquerenden Güterverkehr. Im Rahmen der Bilateralen III wird das LandVA institutionell abgesichert und in Teilbereichen aktualisiert — das Verhandlungsmandat wurde vollständig erfüllt und in Teilen übertroffen.

Die Schweiz konnte fünf explizite Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme durchsetzen und alle bestehenden verkehrspolitischen Errungenschaften sichern: das 40-Tonnen-Limit, das Kabotage-Verbot auf der Strasse, das Nacht- und Sonntagsfahrverbot sowie die LSVA.


Marktöffnung Schienenpersonenverkehr

Kontrollierte Öffnung zu Schweizer Bedingungen

Die Marktöffnung im Schienenpersonenverkehr erfolgt kontrolliert und zu Schweizer Bedingungen. Die Schweiz hat durchgesetzt, dass ihre bewährten Instrumente — Taktfahrplan, Tarifintegration und Netznutzungskonzept — vollumfänglich geschützt bleiben.

Die 5 Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme

Die Schweiz hat in Art. 24a LandVA fünf zentrale Ausnahmen verankert:

Nr. Ausnahme Bedeutung
1 Tarifintegration im öffentlichen Verkehr GA, Halbtax und Verbundabos bleiben uneingeschränkt möglich
2 Taktfahrplan hat Vorrang Der integrierte Taktfahrplan geniesst Priorität vor Open Access
3 Schweizer Kapazitätssicherung (NNK/NNP) Netznutzungskonzept und Netznutzungspläne bleiben gültig
4 Sozialstandards nichtdiskriminierend Schweizer Arbeits- und Sozialbedingungen gelten für alle Anbieter
5 Vergabe gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen Kantone behalten Bestellkompetenz im Regionalverkehr

Gesicherte Errungenschaften Strassenverkehr

Alle zentralen verkehrspolitischen Instrumente der Schweiz im Strassenverkehr bleiben unverändert bestehen:

Unveränderter Rahmen

  • 40-Tonnen-Limit: Gewichtslimite für Lastwagen bleibt bei 40 Tonnen (EU: 44 Tonnen auf bestimmten Strecken)
  • Kabotage-Verbot: Ausländische Transporteure dürfen keine Binnentransporte in der Schweiz durchführen
  • Nacht- und Sonntagsfahrverbot: Fahrverbot für schwere Güterfahrzeuge zwischen 22:00 und 05:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
  • Keine Strassenkapazitätserhöhung: Kein Ausbau der Strassenkapazität für den alpenquerenden Güterverkehr

LSVA — Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

Die LSVA wird im LandVA neu technologieoffen formuliert. Statt der bisherigen Berechnung nach EURO-Emissionskategorien wird eine emissionsbasierte Differenzierung ermöglicht. Dies erlaubt der Schweiz, die LSVA auch für neue Antriebstechnologien (Elektro, Wasserstoff) sachgerecht auszugestalten.


Beihilfeprotokoll Landverkehr

Das Beihilfeprotokoll zum LandVA hat einen eng begrenzten Geltungsbereich:

Aspekt Regelung
Geltungsbereich Nur Bereiche des Landverkehrsabkommens
Service public Ausgenommen — öffentlicher Verkehr nicht erfasst
Eisenbahninfrastruktur Nicht erfasst — Investitionen in Schiene bleiben Sache der Schweiz
Verlagerungspolitik Nicht tangiert — NEAT, LSVA etc. bleiben eigenständig

Institutionelle Absicherung

IP-LandVA

Das institutionelle Protokoll zum LandVA umfasst:

  • Dynamische Rechtsübernahme mit den 5 verankerten Ausnahmen
  • Streitbeilegung über Schiedsgerichtsverfahren
  • Überwachung der Einhaltung durch beide Seiten
  • Gemischter Ausschuss als erstes Konsultationsgremium

Änderungsprotokoll (ÄP-LandVA)

Das Änderungsprotokoll integriert die institutionellen Bestimmungen in das bestehende LandVA und aktualisiert technische Anhänge.


Vernehmlassung

Die Vernehmlassung ergab 93 Stellungnahmen:

Position Anteil Wichtige Akteure
Befürwortend 71% Kantone, SBB, VöV, Verlader, FDP, Mitte, SP, GLP
Dagegen 11% SVP, einzelne Transportverbände
Keine klare Position 18% Diverse

Zentrale Anliegen der Befürworter:

  • Schutz des Taktfahrplans wurde als besonders wichtig bewertet
  • Sicherung der Verlagerungspolitik
  • Sozialstandards für alle Anbieter im Schienenverkehr

Auswirkungen

Für die Schweiz

  • Rechtssicherheit: Klare Regeln für den bilateralen Verkehrsmarkt
  • Investitionsschutz: Bestehende Investitionen in Schiene und NEAT abgesichert
  • Verlagerungspolitik gestärkt: LSVA, Nacht-/Sonntagsfahrverbot und 40-Tonnen-Limit dauerhaft gesichert
  • Taktfahrplan geschützt: Integraler Taktfahrplan behält Vorrang

Für den Schienenverkehr

  • Kontrollierte Öffnung ermöglicht mehr Wettbewerb auf bestimmten Strecken
  • Schweizer Sozialstandards gelten für alle Anbieter
  • Kantone behalten Bestellkompetenz im Regionalverkehr
  • GA und Halbtax nicht gefährdet

Kernpunkte

Thema Detail
Abkommen LandVA — Landverkehrsabkommen
In Kraft seit 1999/2002 (Bilaterale I)
Verhandlungsmandat Vollständig erfüllt, in Teilen übertroffen
Ausnahmen Rechtsübernahme 5 explizite Ausnahmen in Art. 24a
Taktfahrplan Vorrang gesichert
40-Tonnen-Limit Unverändert
Kabotage Strasse Weiterhin verboten
LSVA Technologieoffen reformuliert
Nacht-/Sonntagsfahrverbot Unverändert
Beihilfeprotokoll Nur LandVA-Bereich, Service public ausgenommen
Vernehmlassung 71% befürwortend (von 93 Stellungnahmen)
Kernergebnis Rechtssicherheit und Verlagerungspolitik gestärkt

Quellenverzeichnis

  • Botschaft zum Paket zur Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs (Bilaterale III), Kapitel 2.5, S. 492–530. Fedlex PDF
  • Landverkehrsabkommen Schweiz-EU (SR 0.740.72)
  • Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Gütertransitverkehrs von der Strasse auf die Schiene (Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)
  • Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG)