¶ Gleichbehandlung bei Studiengebühren
Quelle: Botschaft zur Genehmigung der Bilateralen III, Kapitel 2.3 (S. 300, 334, 340)
PDF-Link | Bundesblatt 2025-0749
¶ Zusammenfassung
Die Schweiz verpflichtet sich, Studierende aus EU-Mitgliedstaaten bei den Studiengebühren gleich zu behandeln wie Schweizer Studierende. Die Gleichbehandlung gilt für mehrheitlich Öffentlich finanzierte Hochschulen. Zulassung und Unterhaltsbeiträge (Stipendien) bleiben ausgenommen. Der Bund Übernimmt die Mindereinnahmen während einer Übergangsphase.
¶ Grundsatz der Nichtdiskriminierung
Das Prinzip der Nichtdiskriminierung bei Studiengebühren bedeutet:
- EU-Studierende zahlen denselben Tarif wie Schweizer Studierende
- Gilt für mehrheitlich Öffentlich finanzierte Universitäten und Fachhochschulen
- Derzeit zahlen EU-Studierende an vielen Schweizer Hochschulen höhere Gebühren
¶ Was bleibt ausgenommen?
| Bereich | Status |
|---|---|
| Studiengebühren | Gleichbehandlung (neu) |
| Zulassung | Ausgenommen -- heutiges System bleibt |
| Stipendien / Unterhaltsbeiträge | Ausgenommen -- keine Verpflichtung |
| Studienplätze | Keine Mindestquoten, keine Platzverpflichtung |
¶ Heutiges Zulassungssystem
Das bestehende Zulassungssystem bleibt vollständig gewahrt:
- Prüfungsfreier Zugang mit Schweizer Maturität
- Für ausländische Diplome gelten die bisherigen Äquivalenzprüfungen
- Hochschulen behalten ihre Autonomie bei Zulassungsentscheiden
- Kapazitätsbeschränkungen (Numerus clausus) bleiben möglich
¶ EU-Studierendenanteil
Der aktuelle Anteil EU-Studierender an Schweizer Hochschulen (Stand 2023):
| Hochschultyp | EU-Studierendenanteil |
|---|---|
| Universitäten | 18% |
| Fachhochschulen | 10% |
¶ Zielbestimmung
- Der EU-Studierendenanteil soll insgesamt nicht abnehmen (Overall Level)
- Es besteht keine Verpflichtung zu Mindestquoten
- Es besteht keine Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze
- Die Entwicklung wird im Rahmen des regulären Hochschul-Monitorings beobachtet
¶ Finanzielle Auswirkungen
¶ Geschätzte Mindereinnahmen
| Hochschultyp | Jährliche Mindereinnahmen |
|---|---|
| Universitäten | ca. 17.3 Mio. CHF |
| Fachhochschulen | ca. 4.5 Mio. CHF |
| Total | ca. 21.8 Mio. CHF/Jahr |
¶ Ausfallfinanzierung durch den Bund
Der Bund Übernimmt die Einbussen nach folgendem Modell:
| Phase | Beitrag des Bundes |
|---|---|
| Jahre 1--4 nach Inkrafttreten | 100% der Einbussen |
| Davon nach konkreten Einbussen | 80% (effektive Differenz) |
| Davon nach EU-Studierendenanteil | 20% (proportional zum Anteil) |
| Ab Jahr 5 | Reguläre Hochschulfinanzierung |
¶ Gesetzesanpassungen
¶ ETH-Gesetz
Das Bundesgesetz Über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen muss angepasst werden:
- Verankerung der Gleichbehandlungspflicht bei Studiengebühren
- Anpassung der Gebührenordnungen von ETH Zürich und EPFL
- Übergangsbestimmungen für laufende Studiengänge
¶ HFKG (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz)
Das HFKG wird ebenfalls angepasst:
- Gleichbehandlungspflicht für kantonale Universitäten und Fachhochschulen
- Koordination mit den Kantonen als Hochschulträger
- Regelung der Ausfallfinanzierung
¶ Auswirkungen auf die Hochschulen
¶ Positive Aspekte
- Verstärkte internationale Attraktivität der Schweizer Hochschulen
- Vollständige Teilnahme an EU-Bildungsprogrammen (Erasmus+, Horizon Europe)
- Förderung des akademischen Austauschs und der Forschungszusammenarbeit
¶ Herausforderungen
- Kurzfristige Mindereinnahmen bei den Studiengebühren
- Möglicher Anstieg der Studierendenzahlen aus der EU
- Notwendigkeit der Kapazitätsplanung an einzelnen Hochschulen
¶ Kernpunkte
| Thema | Kernaussage |
|---|---|
| Grundsatz | EU-Studierende gleich behandeln wie CH-Studierende bei Gebühren |
| Geltungsbereich | Mehrheitlich Öffentlich finanzierte Hochschulen |
| Ausnahmen | Zulassung und Stipendien bleiben ausgenommen |
| Zulassungssystem | Bleibt vollständig gewahrt (CH-Matur, Autonomie) |
| EU-Anteil | 18% Uni, 10% FH -- soll nicht abnehmen |
| Mindereinnahmen | Ca. 21.8 Mio. CHF/Jahr (17.3 Uni + 4.5 FH) |
| Ausfallfinanzierung | Bund Übernimmt 100% für 4 Jahre |
| Gesetzesänderungen | ETH-Gesetz und HFKG müssen angepasst werden |