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Checkliste Anwält:innen, Ärzt:innen, Journalist:innen

In drei Sätzen verstanden

Drei Berufe mit besonderer Souveränitäts-Verantwortung: Anwält:innen (Anwaltsgeheimnis — Art. 321 StGB, BGFA), Ärzt:innen (Patientengeheimnis — Art. 321 StGB, KVG), Journalist:innen (Quellenschutz — Art. 28a StGB). Jeder Beruf hat eine eigene Risiko-Architektur und braucht massgeschneiderte Werkzeuge.

Mechanik

Anwält:innen: Mandatsdaten dürfen nicht in Microsoft 365 / Google Workspace. Schweizer DMS-Lösungen (Hostpoint, Infomaniak, Self-hosted Nextcloud). E-Mail mit E2E-Verschlüsselung (S/MIME oder PGP). Mandatsgespräche via Threema/Signal. Sichere Mandatsmappen-Archivierung mit dedizierter Verschlüsselung.

Ärzt:innen: Praxisinformationssysteme (Vitomed, AeroDok, Schweizer Anbieter) statt internationale Lösungen; elektronisches Patientendossier (EPD) gemäss EPDG. Patientenkommunikation via FMH-zertifizierter Lösungen; keine Klinik-Daten in OneDrive.

Journalist:innen: Quellenschutz heisst Kommunikation mit Quellen über Signal/Threema mit zusätzlichen Vorsichtsmassnahmen; Recherche-Daten nicht in Cloud, sondern lokal verschlüsselt (VeraCrypt) oder in souveränem Stack. SecureDrop für Hochrisiko-Quellen. Border-Search-Risiko bei US-Reisen.

Was das für die Schweiz bedeutet

Die drei Berufe haben unterschiedliche Verbände mit unterschiedlichem Tempo. FMH und SAV haben in den letzten Jahren erste Empfehlungen zur Cloud-Souveränität publiziert. Schweizer Medien-Verband publishschweiz hat Quellenschutz-Leitfäden.

Logische Schlussfolgerung

Berufsgeheimnis-Träger:innen haben eine doppelte Verantwortung: für sich und ihre Klient:innen. Souveränität ist hier nicht «nett zu haben», sondern berufsrechtliche Pflicht.

Was sich daraus für die Gesetzgebung ergibt

Hinweis: Die folgenden Punkte sind Empfehlungen aus dem BGDS-Entwurf (Sektion 6)kein geltendes Recht, sondern Vorschläge für eine künftige Schweizer Gesetzgebung.

Der BGDS-Vorschlag (Art. 12) würde Gesundheits- und Anwaltsdaten explizit schützen; weitere Branchen können per Verordnung aufgenommen werden.

Weiterlesen

Quellen

  • BGFA — Bundesgesetz Freizügigkeit Anwält:innen — Link
  • StGB Art. 321 (Berufsgeheimnis) — Link
  • KVG, EPDG, GUMG — Link
  • StGB Art. 28a (Quellenschutz) — Link
  • Empfehlungen FMH, Schweizer Anwaltsverband — Link