Status: Empfehlungsentwurf für ein neues Schweizer Gesetz — kein geltendes Recht. Der Entwurf richtet sich an die politische Debatte und an eine künftige Vernehmlassung; siehe Parlamentarischer Fahrplan.
Art. 1 BGDS — Zweck: Schutz der digitalen Souveränität der Schweiz; Sicherung der Verfügung über Schweizer Daten unabhängig von ausländischen Behörden. Art. 2 — Geltungsbereich: Bundes-, Kantons- und Gemeindeverwaltung; kritische Infrastrukturen (CI-Liste); Privatwirtschaft bei bestimmten sensiblen Datenklassen. Art. 3 — Begriffe: Schweizer Daten, ausländisches Behördenzugriffsrecht, souveräner Anbieter, Hochrisiko-Dienst.
Der Zweck wird normativ: nicht «Datenschutz» (das ist revDSG-Sache), sondern «Souveränität» — Kontrolle über den Zugriff. Das Gesetz regelt nicht die Datenverarbeitung selbst, sondern die rechtliche Erreichbarkeit durch fremde Behörden.
Begriffsdefinitionen in Art. 3: «Schweizer Daten» = Daten in einem Schweizer rechtlichen Vorgang; «Ausländisches Behördenzugriffsrecht» = Rechtsanspruch ausländischer Stellen auf Datenherausgabe durch den Anbieter; «Souveräner Anbieter» = Anbieter ohne extraterritorial-greifende ausländische Rechtsbindung; «Hochrisiko-Dienst» = Dienst unter CLOUD Act, FISA 702 oder vergleichbares Recht.
Das BGDS ist als ergänzendes Spezialgesetz zum revDSG konzipiert. Es greift dort, wo das DSG endet: bei der Frage nach ausländischer Rechtsbindung des Verarbeiters. Geltungsbereichs-Konstellationen: Bundesverwaltung vollumfassend; Kantone/Gemeinden über Bundeszuständigkeit für Aussenpolitik; Privatwirtschaft bei Hochrisiko-Datenklassen oder kritischen Infrastrukturen.
Die Definition des Zwecks und Geltungsbereichs ist das politische Kernstück. Die Wahl zwischen breiter Ausweitung und engem Fokus auf staatliche Daten bestimmt die Akzeptanz.
Dies ist die Gesetzgebung. Der politische Diskurs muss klären, wo die Grenzen zwischen den Geltungsbereichen liegen.