BGDS Art. 9–14 — Konkrete Verbote
Status: Empfehlungsentwurf für ein neues Schweizer Gesetz — kein geltendes Recht. Der Entwurf richtet sich an die politische Debatte und an eine künftige Vernehmlassung; siehe Parlamentarischer Fahrplan.
In drei Sätzen verstanden
Art. 9 Verbot der Verarbeitung Klassifizierter Bundes-/Kantonsdaten bei Hochrisiko-Diensten; Art. 10 Schutz kritischer Infrastrukturen; Art. 11 Verbot direkter Glasfaser-Anzapfung durch ausländische Geheimdienste; Art. 12 Schutz Gesundheits- und Anwaltsdaten; Art. 13 Verbot Datenherausgabe an ausländische Behörden ohne Ermächtigung; Art. 14 Ausnahmebewilligungen.
Mechanik
Art. 9: Klassifizierte Bundes- und Kantonsdaten dürfen nicht bei Hochrisiko-Diensten verarbeitet werden — unabhängig von Verschlüsselung. Definition Klassifizierungsgrade gemäss ISG.
Art. 10: Kritische Infrastrukturen nach BGKS (in Erarbeitung) sind ebenfalls geschützt.
Art. 11: Direkte Glasfaser-Anzapfungen durch ausländische Stellen ohne Schweizer Ermächtigung sind strafbar (Bezug zu StGB Art. 271). NDB-Kabelaufklärung bleibt im Rahmen NDG Art. 39 ff. zulässig.
Art. 12: Gesundheitsdaten und Anwaltsgeheimnisdaten unterliegen dem höchsten Schutz.
Art. 13: Schweizer Anbieter und Schweizer Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne dürfen Daten an ausländische Behörden nur mit Schweizer Ermächtigung herausgeben.
Art. 14: Ausnahmen sind möglich, müssen aber dokumentiert und gemeldet werden.
Was das für die Schweiz bedeutet
Die Verbote sind das Schärfste am Gesetz und politisch umstrittenste. Sie greifen direkt in bestehende Microsoft-365-Strukturen ein. Der Auswirkungsgrad hängt vom Tempo der Übergangsbestimmungen ab.
Logische Schlussfolgerung
Die Verbote sind technisch umsetzbar und politisch heikel. Sie sind das Kernstück, ohne das die Grundsätze leer bleiben.
Was sich daraus für die Gesetzgebung ergibt
Diese Bestimmung ist Teil des BGDS-Empfehlungsentwurfs (Sektion 6) — kein geltendes Recht.