BGDS Art. 27–32 — Übergangsbestimmungen
Status: Empfehlungsentwurf für ein neues Schweizer Gesetz — kein geltendes Recht. Der Entwurf richtet sich an die politische Debatte und an eine künftige Vernehmlassung; siehe Parlamentarischer Fahrplan.
In drei Sätzen verstanden
Art. 27 Sofort-Geltung Grundsätze und Beschaffungsregeln; Art. 28 Tier-1-Daten (klassifiziert): 3 Jahre Migration; Art. 29 Tier-2 (Hochrisiko-Branchen): 5 Jahre; Art. 30 Tier-3 (übrige sensible Daten): 10 Jahre; Art. 31 Förderung (CHF 200 Mio über 5 Jahre); Art. 32 Schulung und Wissensaufbau.
Mechanik
Art. 27: Sofortiges Inkrafttreten der Grundsätze (Art. 4-8), Beschaffungsregeln (Art. 15-20) und Aufsicht (Art. 21-26). Ab Inkrafttreten gilt Souveränität als Pflicht-Kriterium für neue Beschaffungen.
Art. 28: Klassifizierte Bundes-/Kantonsdaten (Tier-1) — Migration zu souveränen Stacks innerhalb von 3 Jahren ab Inkrafttreten.
Art. 29: Hochrisiko-Branchen-Daten (Gesundheit, Anwaltsgeheimnis, kritische Infrastrukturen) — 5 Jahre.
Art. 30: Übrige sensible Daten — 10 Jahre.
Art. 31: Förderprogramm CHF 200 Mio über 5 Jahre für Pilotprojekte, OSS-Entwicklung, Anbieter-Förderung.
Art. 32: Schulungs- und Wissensaufbau-Programm mit Hochschulen.
Was das für die Schweiz bedeutet
Die Fristen sind ambitioniert, aber realistisch. Schweden, Frankreich und Niederlande haben vergleichbare Pläne mit ähnlichen Zeiträumen.
Logische Schlussfolgerung
Übergangsbestimmungen entscheiden über die politische Mehrheitsfähigkeit. Zu kurze Fristen blockieren, zu lange ent-wirken das Gesetz.
Was sich daraus für die Gesetzgebung ergibt
Diese Bestimmung ist Teil des BGDS-Empfehlungsentwurfs (Sektion 6) — kein geltendes Recht.