Status: Empfehlungsentwurf für ein neues Schweizer Gesetz — kein geltendes Recht. Der Entwurf richtet sich an die politische Debatte und an eine künftige Vernehmlassung; siehe Parlamentarischer Fahrplan.
Art. 27 Sofort-Geltung Grundsätze und Beschaffungsregeln; Art. 28 Tier-1-Daten (klassifiziert): 3 Jahre Migration; Art. 29 Tier-2 (Hochrisiko-Branchen): 5 Jahre; Art. 30 Tier-3 (übrige sensible Daten): 10 Jahre; Art. 31 Förderung (CHF 200 Mio über 5 Jahre); Art. 32 Schulung und Wissensaufbau.
Art. 27: Sofortiges Inkrafttreten der Grundsätze (Art. 4-8), Beschaffungsregeln (Art. 15-20) und Aufsicht (Art. 21-26). Ab Inkrafttreten gilt Souveränität als Pflicht-Kriterium für neue Beschaffungen.
Art. 28: Klassifizierte Bundes-/Kantonsdaten (Tier-1) — Migration zu souveränen Stacks innerhalb von 3 Jahren ab Inkrafttreten.
Art. 29: Hochrisiko-Branchen-Daten (Gesundheit, Anwaltsgeheimnis, kritische Infrastrukturen) — 5 Jahre.
Art. 30: Übrige sensible Daten — 10 Jahre.
Art. 31: Förderprogramm CHF 200 Mio über 5 Jahre für Pilotprojekte, OSS-Entwicklung, Anbieter-Förderung.
Art. 32: Schulungs- und Wissensaufbau-Programm mit Hochschulen.
Die Fristen sind ambitioniert, aber realistisch. Schweden, Frankreich und Niederlande haben vergleichbare Pläne mit ähnlichen Zeiträumen.
Übergangsbestimmungen entscheiden über die politische Mehrheitsfähigkeit. Zu kurze Fristen blockieren, zu lange ent-wirken das Gesetz.
Diese Bestimmung ist Teil des BGDS-Empfehlungsentwurfs (Sektion 6) — kein geltendes Recht.