BGDS Art. 21–26 — Aufsicht und Sanktionen
Status: Empfehlungsentwurf für ein neues Schweizer Gesetz — kein geltendes Recht. Der Entwurf richtet sich an die politische Debatte und an eine künftige Vernehmlassung; siehe Parlamentarischer Fahrplan.
In drei Sätzen verstanden
Art. 21 Schweizer Aufsichtsstelle (SADS, neu oder integriert in EDÖB); Art. 22 Jahresbericht und Daten-Transparenz; Art. 23 Audit-Befugnisse; Art. 24 Beschwerdeverfahren; Art. 25 Sanktionen (Bussen bis 2 % Umsatz oder CHF 250'000; Beschaffungs-Ausschluss bis 3 Jahre); Art. 26 Internationale Zusammenarbeit.
Mechanik
Art. 21: SADS — entweder neu errichtet oder als zweite Abteilung im EDÖB. Ausstattung ca. 30 Stellen (Schätzung).
Art. 22: Jahresbericht mit Statistik zu Cloud-Beschaffungen, Souveränitäts-Risikoberichten, Verbots-Ausnahmen, Sanktionen, Datenfluss-Audits, Liaison-Statistiken.
Art. 23: Audit-Befugnisse — Zugang zu Cloud-Logs, Verschlüsselungskonzepten, Datenfluss-Karten. Mitwirkungspflicht der Anbieter.
Art. 24: Beschwerdeverfahren — Bürger:innen, Unternehmen, NGOs können Beschwerden einreichen; SADS entscheidet, Beschwerde an BVGer möglich.
Art. 25: Sanktionen — Bussen bis 2 % Jahres-Umsatz oder CHF 250'000; Beschaffungs-Ausschluss bis 3 Jahre; bei wiederholten Verstössen bis 5 Jahre.
Art. 26: Internationale Kooperation mit EDPB, FTC und ENISA.
Was das für die Schweiz bedeutet
Eine eigene Aufsichtsstelle oder Erweiterung des EDÖB sind die zwei Hauptvarianten. Die zweite ist administrativ einfacher, die erste politisch sichtbarer.
Logische Schlussfolgerung
Aufsicht und Sanktionen geben dem Gesetz Biss. Ohne sie bleibt es Selbstverpflichtung.
Was sich daraus für die Gesetzgebung ergibt
Diese Bestimmung ist Teil des BGDS-Empfehlungsentwurfs (Sektion 6) — kein geltendes Recht.