Decision Shaping und Mitwirkung
Quelle: Botschaft des Bundesrates zu den Bilateralen III, S. 93--94 und 120--136
PDF der Botschaft
¶ Zusammenfassung
Decision Shaping bezeichnet die Mitwirkung der Schweiz bei der Erarbeitung von EU-Rechtsakten, die spaeter in die bilateralen Abkommen uebernommen werden sollen. Die EU sichert der Schweiz die groesstmoegliche Teilnahme zu -- analog zu den EFTA/EWR-Staaten. Der Bundesrat hat zudem umfassende Begleitmassnahmen für Kantone, Parlament und Öffentlichkeit beschlossen.
¶ Decision Shaping auf EU-Ebene
¶ Grundsatz
Die EU gewaehrt der Schweiz die groesstmoegliche Teilnahme am Rechtsetzungsprozess für Rechtsakte, die in den Geltungsbereich der Binnenmarktabkommen fallen. Die Modalitaeten variieren je nach Art des Rechtsakts.
¶ Drei Modalitaeten der Mitwirkung
| Art des Rechtsakts | Mitwirkung der Schweiz | Beispiel |
|---|---|---|
| Ordentliche Rechtsakte (Verordnungen, Richtlinien) | Konsultation durch EU-Kommission, Stellungnahmen, Teilnahme an Expertengruppen | EU-Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen |
| Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) | Teilnahme an Expertengruppen der Kommission | Technische Standards im MRA |
| Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) | Teilnahme an Komitologie-Ausschuessen (beratend) | Durchführungsbestimmungen im Luftverkehr |
¶ Teilnahme an EuGH-Verfahren
Ein besonderes Element des Decision Shaping: Die Schweiz kann bei Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) des EuGH, die Fragen zu den Binnenmarktabkommen betreffen:
- Schriftsaetze einreichen (analog zu EU-Mitgliedstaaten)
- Muendliche Stellungnahmen abgeben
- So die Auslegung des relevanten EU-Rechts aktiv mitgestalten
¶ Begleitmassnahmen für die Kantone (Ziff. 2.1.7.1)
¶ Vereinbarung Bund-Kantone
Analog zur bestehenden Vereinbarung im Schengen/Dublin-Bereich wird eine neue Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen geschlossen. Rechtsgrundlage: Art. 5a BGMK (Bundesgesetz ueber die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes).
¶ Inhalte der Vereinbarung
- Fruehzeitige Information der Kantone ueber relevante EU-Rechtsetzungsprojekte
- Konsultation der Kantone vor der Formulierung der Schweizer Position
- Einbezug kantonaler Experten in Decision-Shaping-Aktivitaeten
- Regelmaessiger Austausch zwischen Bund und Kantonen ueber den Stand der Übernahme
¶ Personelle Auswirkungen
Die Kantone muessen mit einem erhoehten Bedarf an personellen Ressourcen rechnen, insbesondere fuer:
- Koordination innerhalb der Kantone und zwischen den Kantonen (KdK)
- Teilnahme an Arbeitsgruppen und Konsultationen
- Umsetzung der uebernommenen Rechtsakte im kantonalen Zustaendigkeitsbereich
¶ Begleitmassnahmen für das Parlament (Ziff. 2.1.7.2)
¶ Neuer Art. 152a ParlG
Der Bundesrat schlaegt einen neuen Art. 152a des Parlamentsgesetzes vor als lex specialis für die Mitwirkung des Parlaments beim Decision Shaping in den Binnenmarktabkommen.
¶ Wesentliche Elemente
| Element | Inhalt |
|---|---|
| Information | Bundesrat informiert die zustaendigen Kommissionen fruehzeitig ueber relevante EU-Rechtsetzungsprojekte |
| Konsultation | Parlament kann Stellungnahmen abgeben, die der Bundesrat bei der Formulierung der Schweizer Position beruecksichtigt |
| Lex specialis | Art. 152a ParlG geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen von Art. 152 ParlG vor |
| Weisungen | Bundesrat erlasst Weisungen zur konkreten Ausgestaltung der Information und Konsultation |
¶ Personelle Auswirkungen
- 1,5 Vollzeitstellen bei den Parlamentsdiensten für die Begleitung des Decision Shaping
¶ Begleitmassnahmen für die Öffentlichkeit (Ziff. 2.1.7.3)
¶ Neuer Art. 40a RVOG
Der Bundesrat schlaegt einen neuen Art. 40a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vor.
¶ Transparenz-Plattform
- Zentrale Online-Plattform zur Veröffentlichung aller für das Decision Shaping relevanten EU-Dokumente
- Benachrichtigung der Vernehmlassungsadressaten bei neuen relevanten EU-Rechtsentwuerfen
- Entwicklungskosten: 200 000 CHF (einmalig)
- Die Plattform soll sicherstellen, dass interessierte Kreise die EU-Rechtsentwicklungen zeitnah verfolgen koennen
¶ Monitoring und Evaluation
Der Bundesrat führt ein umfassendes Monitoring ein:
- Evaluation pro Legislaturperiode: Systematische Ueberpruefung der Funktionsweise der institutionellen Elemente
- Bericht ans Parlament: Der Bundesrat erstattet dem Parlament regelmaessig Bericht
- Qualitaetssicherung: Ueberpruefung, ob die Mitwirkungsrechte der Schweiz tatsaechlich wirksam sind
¶ Praxis anderer Staaten als Referenz
¶ Norwegen (EWR)
- Norwegen hat im EWR ein ausgebautes Decision-Shaping-System mit Zugang zu EU-Expertengruppen und Komitologie-Ausschuessen
- Die Erfahrungen zeigen: Fruehzeitige Einflussnahme ist effektiver als spaetere Verhandlungen
- Norwegen uebernimmt ca. 300 EU-Rechtsakte pro Jahr
¶ Daenemark (Schengen)
- Daenemark nimmt als Nicht-EU-Mitglied im Schengen-Bereich am Decision Shaping teil
- Parallele zur Schweiz: Mitwirkung ohne formelles Stimmrecht
¶ Kernpunkte im Ueberblick
- Decision Shaping ist keine Mitentscheidung -- die Schweiz hat kein Stimmrecht, aber umfassende Mitwirkungsrechte
- Fruehzeitige Einflussnahme vor der formellen EU-Rechtsetzung ist der Kern des Ansatzes
- Drei Ebenen der internen Begleitung: Kantone, Parlament, Öffentlichkeit
- Rechtsgrundlagen werden angepasst: Art. 5a BGMK, Art. 152a ParlG, Art. 40a RVOG
- Monitoring stellt die Wirksamkeit langfristig sicher
¶ Querverweise
- Institutionelle Elemente -- Übersicht
- Dynamische Rechtsuebernahme im Detail
- Auswirkungen der institutionellen Elemente
¶ Quellenverzeichnis
- Botschaft des Bundesrates zu den Bilateralen III (BBl 2025 610), Kapitel 2.1.3.1 «Decision Shaping», S. 93--94
- Botschaft, Kapitel 2.1.7 «Begleitmassnahmen», S. 120--136
- Botschaft, Kapitel 2.1.7.1 «Kantone», S. 121--126
- Botschaft, Kapitel 2.1.7.2 «Parlament», S. 126--133
- Botschaft, Kapitel 2.1.7.3 «Öffentlichkeit», S. 133--136