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Sprache: DE

Decision Shaping und Mitwirkung

Quelle: Botschaft des Bundesrates zu den Bilateralen III, S. 93--94 und 120--136
PDF der Botschaft

Zusammenfassung

Decision Shaping bezeichnet die Mitwirkung der Schweiz bei der Erarbeitung von EU-Rechtsakten, die spaeter in die bilateralen Abkommen uebernommen werden sollen. Die EU sichert der Schweiz die groesstmoegliche Teilnahme zu -- analog zu den EFTA/EWR-Staaten. Der Bundesrat hat zudem umfassende Begleitmassnahmen für Kantone, Parlament und Öffentlichkeit beschlossen.


Decision Shaping auf EU-Ebene

Grundsatz

Die EU gewaehrt der Schweiz die groesstmoegliche Teilnahme am Rechtsetzungsprozess für Rechtsakte, die in den Geltungsbereich der Binnenmarktabkommen fallen. Die Modalitaeten variieren je nach Art des Rechtsakts.

Drei Modalitaeten der Mitwirkung

Art des Rechtsakts Mitwirkung der Schweiz Beispiel
Ordentliche Rechtsakte (Verordnungen, Richtlinien) Konsultation durch EU-Kommission, Stellungnahmen, Teilnahme an Expertengruppen EU-Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) Teilnahme an Expertengruppen der Kommission Technische Standards im MRA
Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) Teilnahme an Komitologie-Ausschuessen (beratend) Durchführungsbestimmungen im Luftverkehr

Teilnahme an EuGH-Verfahren

Ein besonderes Element des Decision Shaping: Die Schweiz kann bei Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) des EuGH, die Fragen zu den Binnenmarktabkommen betreffen:

  • Schriftsaetze einreichen (analog zu EU-Mitgliedstaaten)
  • Muendliche Stellungnahmen abgeben
  • So die Auslegung des relevanten EU-Rechts aktiv mitgestalten

Begleitmassnahmen für die Kantone (Ziff. 2.1.7.1)

Vereinbarung Bund-Kantone

Analog zur bestehenden Vereinbarung im Schengen/Dublin-Bereich wird eine neue Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen geschlossen. Rechtsgrundlage: Art. 5a BGMK (Bundesgesetz ueber die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes).

Inhalte der Vereinbarung

  • Fruehzeitige Information der Kantone ueber relevante EU-Rechtsetzungsprojekte
  • Konsultation der Kantone vor der Formulierung der Schweizer Position
  • Einbezug kantonaler Experten in Decision-Shaping-Aktivitaeten
  • Regelmaessiger Austausch zwischen Bund und Kantonen ueber den Stand der Übernahme

Personelle Auswirkungen

Die Kantone muessen mit einem erhoehten Bedarf an personellen Ressourcen rechnen, insbesondere fuer:

  • Koordination innerhalb der Kantone und zwischen den Kantonen (KdK)
  • Teilnahme an Arbeitsgruppen und Konsultationen
  • Umsetzung der uebernommenen Rechtsakte im kantonalen Zustaendigkeitsbereich

Begleitmassnahmen für das Parlament (Ziff. 2.1.7.2)

Neuer Art. 152a ParlG

Der Bundesrat schlaegt einen neuen Art. 152a des Parlamentsgesetzes vor als lex specialis für die Mitwirkung des Parlaments beim Decision Shaping in den Binnenmarktabkommen.

Wesentliche Elemente

Element Inhalt
Information Bundesrat informiert die zustaendigen Kommissionen fruehzeitig ueber relevante EU-Rechtsetzungsprojekte
Konsultation Parlament kann Stellungnahmen abgeben, die der Bundesrat bei der Formulierung der Schweizer Position beruecksichtigt
Lex specialis Art. 152a ParlG geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen von Art. 152 ParlG vor
Weisungen Bundesrat erlasst Weisungen zur konkreten Ausgestaltung der Information und Konsultation

Personelle Auswirkungen

  • 1,5 Vollzeitstellen bei den Parlamentsdiensten für die Begleitung des Decision Shaping

Begleitmassnahmen für die Öffentlichkeit (Ziff. 2.1.7.3)

Neuer Art. 40a RVOG

Der Bundesrat schlaegt einen neuen Art. 40a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vor.

Transparenz-Plattform

  • Zentrale Online-Plattform zur Veröffentlichung aller für das Decision Shaping relevanten EU-Dokumente
  • Benachrichtigung der Vernehmlassungsadressaten bei neuen relevanten EU-Rechtsentwuerfen
  • Entwicklungskosten: 200 000 CHF (einmalig)
  • Die Plattform soll sicherstellen, dass interessierte Kreise die EU-Rechtsentwicklungen zeitnah verfolgen koennen

Monitoring und Evaluation

Der Bundesrat führt ein umfassendes Monitoring ein:

  • Evaluation pro Legislaturperiode: Systematische Ueberpruefung der Funktionsweise der institutionellen Elemente
  • Bericht ans Parlament: Der Bundesrat erstattet dem Parlament regelmaessig Bericht
  • Qualitaetssicherung: Ueberpruefung, ob die Mitwirkungsrechte der Schweiz tatsaechlich wirksam sind

Praxis anderer Staaten als Referenz

Norwegen (EWR)

  • Norwegen hat im EWR ein ausgebautes Decision-Shaping-System mit Zugang zu EU-Expertengruppen und Komitologie-Ausschuessen
  • Die Erfahrungen zeigen: Fruehzeitige Einflussnahme ist effektiver als spaetere Verhandlungen
  • Norwegen uebernimmt ca. 300 EU-Rechtsakte pro Jahr

Daenemark (Schengen)

  • Daenemark nimmt als Nicht-EU-Mitglied im Schengen-Bereich am Decision Shaping teil
  • Parallele zur Schweiz: Mitwirkung ohne formelles Stimmrecht

Kernpunkte im Ueberblick

  1. Decision Shaping ist keine Mitentscheidung -- die Schweiz hat kein Stimmrecht, aber umfassende Mitwirkungsrechte
  2. Fruehzeitige Einflussnahme vor der formellen EU-Rechtsetzung ist der Kern des Ansatzes
  3. Drei Ebenen der internen Begleitung: Kantone, Parlament, Öffentlichkeit
  4. Rechtsgrundlagen werden angepasst: Art. 5a BGMK, Art. 152a ParlG, Art. 40a RVOG
  5. Monitoring stellt die Wirksamkeit langfristig sicher

Querverweise


Quellenverzeichnis

  1. Botschaft des Bundesrates zu den Bilateralen III (BBl 2025 610), Kapitel 2.1.3.1 «Decision Shaping», S. 93--94
  2. Botschaft, Kapitel 2.1.7 «Begleitmassnahmen», S. 120--136
  3. Botschaft, Kapitel 2.1.7.1 «Kantone», S. 121--126
  4. Botschaft, Kapitel 2.1.7.2 «Parlament», S. 126--133
  5. Botschaft, Kapitel 2.1.7.3 «Öffentlichkeit», S. 133--136