Quelle: Botschaft des Bundesrates zu den Bilateralen III, S. 136--143
PDF der Botschaft
Die institutionellen Elemente der Bilateralen III haben keine verfassungsrechtliche Tragweite. Sie fuegen sich in die bestehende bilaterale Architektur ein und wahren das Initiativ- und Referendumsrecht vollstaendig. Die konkreten Auswirkungen betreffen vor allem den Bund (zusaetzliche Stellen, Online-Plattform) und die Kantone (erhoehter Koordinationsbedarf). Auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt haben die institutionellen Elemente selbst keine unmittelbaren Auswirkungen.
| Einheit | Zusaetzliche Stellen | Aufgabe |
|---|---|---|
| EDA (Eidg. Departement für auswaertige Angelegenheiten) | 2--4 Vollzeitstellen | Decision Shaping: Koordination der Schweizer Mitwirkung bei EU-Rechtsetzung |
| BJ (Bundesamt für Justiz) | 2 Vollzeitstellen | Rechtsbegleitung: Pruefung der Kompatibilitaet neuer EU-Rechtsakte mit dem Schweizer Recht |
| Parlamentsdienste | 1,5 Vollzeitstellen | Begleitung der parlamentarischen Mitwirkung (Art. 152a ParlG) |
| Aspekt | Detail |
|---|---|
| Zweck | Veröffentlichung aller für Decision Shaping relevanten EU-Dokumente |
| Entwicklungskosten | 200 000 CHF (einmalig) |
| Betrieb | Bundeskanzlei, laufende Kosten im ordentlichen Budget |
| Zielgruppe | Vernehmlassungsadressaten, Parlament, Kantone, Öffentlichkeit |
Die Kantone sind in mehrfacher Hinsicht betroffen:
Die institutionellen Elemente haben keine spezifischen direkten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Die wirtschaftlichen Effekte ergeben sich aus den Abkommen selbst (Personenfreizügigkeit, Landverkehr, Luftverkehr, MRA, Landwirtschaft), nicht aus den institutionellen Bestimmungen.
Die institutionellen Elemente schaffen jedoch einen stabilen und vorhersehbaren Rechtsrahmen, der:
Die institutionellen Elemente haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt. Sie betreffen die Governance-Struktur der Abkommen, nicht deren materiellen Inhalt.
Das Initiativ- und Referendumsrecht (Art. 136 Abs. 2 BV) bleibt uneingeschraenkt gewahrt:
| Instrument | Anwendbarkeit | Erlaeuterung |
|---|---|---|
| Volksinitiative | Ja | Eine Volksinitiative kann sich gegen die Übernahme eines bestimmten EU-Rechtsakts richten |
| Fakultatives Referendum | Ja | Bei Gesetzesanpassungen zur Umsetzung uebernommener EU-Rechtsakte ist das Referendum moeglich |
| Obligatorisches Referendum | Bei Verfassungsaenderungen | Falls eine Rechtsuebernahme eine Verfassungsaenderung erfordert |
Die Botschaft betont, dass die Fristen für die Rechtsuebernahme so gestaltet sind, dass:
Die institutionellen Protokolle stuetzen sich auf:
| Verfassungsartikel | Inhalt |
|---|---|
| Art. 54 Abs. 1 BV | Auswaertige Angelegenheiten sind Sache des Bundes |
| Art. 184 Abs. 2 BV | Der Bundesrat unterzeichnet Vertraege und ratifiziert sie |
Die Botschaft stellt klar:
| Aspekt | Bilaterale III | EWR-Beitritt | EU-Beitritt |
|---|---|---|---|
| Referendumsrecht | Vollstaendig gewahrt | Gewahrt, aber unter Druck | Stark eingeschraenkt |
| Initiativrecht | Vollstaendig gewahrt | Gewahrt | Nicht direkt anwendbar |
| Konsequenz Nichtuebernahme | Streitbeilegung | Suspendierung moeglich | Vertragsverletzungsverfahren |
| Supranationales Organ | Keines | EFTA-Überwachungsbehoerde | EU-Kommission, EuGH |
| Verfassungsaenderung noetig | Nein | Ja (Volksabstimmung 1992) | Ja |