Streitbeilegung und Schiedsgericht
Quelle: Botschaft des Bundesrates zu den Bilateralen III, S. 107--118
PDF der Botschaft
¶ Zusammenfassung
Der Streitbeilegungsmechanismus ist das institutionelle Herzstueck der Bilateralen III. Er ersetzt die bisherige rein diplomatische Streitloesung durch ein strukturiertes, dreistufiges Verfahren. Zentrales Element ist ein paritaetisches Schiedsgericht (SchG), das bei Streitigkeiten ueber die Auslegung oder Anwendung der Abkommen entscheidet. Die Rolle des EuGH ist begrenzt: Er wird nur bei Fragen des EU-Rechts beigezogen und entscheidet nie ueber den Streitfall selbst.
¶ Ausschliesslichkeitsgrundsatz
Die Schweiz und die EU verpflichten sich, alle Streitigkeiten ueber die Auslegung oder Anwendung der Binnenmarktabkommen ausschliesslich diesem Mechanismus zu unterbreiten. Es gibt keinen parallelen Weg ueber andere internationale Gerichte.
¶ Das dreistufige Verfahren
¶ Phase 1: Gemischter Ausschuss (GA)
| Aspekt | Detail |
|---|---|
| Ebene | Diplomatisch-politisch |
| Frist | 3 Monate für eine Einigung |
| Charakter | Konsens-orientiert, informelle Loesung |
| Initiierung | Jede Partei kann den GA anrufen |
| Ergebnis | Einigung oder Weiterleitung an SchG |
Der GA ist die erste und bevorzugte Stufe. Die Parteien versuchen, den Streit auf diplomatischem Weg zu loesen. Gelingt dies nicht innert drei Monaten, kann jede Partei das Schiedsgericht anrufen.
¶ Phase 2: Paritaetisches Schiedsgericht (SchG)
Das Schiedsgericht ist das Kernelement des Mechanismus:
Zusammensetzung:
- 3 oder 5 Richter -- je nach Vereinbarung der Parteien
- Paritaetisch: Gleiche Anzahl von Richtern beider Seiten
- Gemeinsame indikative Liste von potenziellen Schiedsrichtern, die von beiden Parteien erstellt wird
- Falls keine Einigung ueber die Besetzung: Auswahlverfahren aus der indikativen Liste
Verfahren:
- Antrag einer Partei nach Scheitern der GA-Phase
- Schriftliches und muendliches Verfahren
- Entscheid ist verbindlich für beide Parteien
- Keine Berufungsmoeglichkeit
Rolle des EuGH -- BEGRENZT:
Der EuGH wird nur unter drei kumulativen Bedingungen beigezogen:
- Der Streitfall betrifft EU-Recht (nicht rein bilaterales Recht)
- Die Auslegung dieses EU-Rechts ist für den Entscheid relevant
- Die Vorlage an den EuGH ist für den Entscheid notwendig
Entscheidend: Der EuGH entscheidet nicht ueber den Streitfall selbst. Er beantwortet lediglich die Rechtsfrage zur Auslegung des EU-Rechts. Das Schiedsgericht bleibt immer zustaendig für den Entscheid ueber den Streitfall. Der EuGH kann zudem nicht von sich aus intervenieren.
¶ Phase 3: Ausgleichsmassnahmen
Falls eine Partei den Entscheid des SchG nicht umsetzt, kann die andere Partei Ausgleichsmassnahmen ergreifen:
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Charakter | Verhaeltnismaessig, nicht punitiv |
| Rahmen | Nur im betroffenen oder einem anderen Binnenmarktabkommen |
| Ausnahme | Nicht im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens |
| Rueckwirkung | Keine |
| Sanktionen | Keine Strafzahlungen vorgesehen |
| Aufschiebende Wirkung | Automatisch 3 Monate, verlaengerbar durch SchG |
¶ Verhaeltnismaessigkeitspruefung
Die Ausgleichsmassnahmen unterliegen einer strengen Verhaeltnismaessigkeitspruefung:
- Das SchG prueft die Verhaeltnismaessigkeit innerhalb von 6 Monaten
- Die Massnahmen muessen in einem angemessenen Verhaeltnis zur Schwere des Verstosses stehen
- Ueberschiessende Massnahmen koennen vom SchG zurueckgewiesen werden
¶ Einbezug der Kantone und des Parlaments
Der Streitbeilegungsmechanismus sieht vor:
- Kantone werden informiert und konsultiert, wenn ein Streitfall ihre Zustaendigkeiten betrifft
- Parlament wird ueber laufende Streitfaelle informiert
- Bei Ausgleichsmassnahmen: Einbezug der betroffenen Akteure in die Beurteilung der Verhaeltnismaessigkeit
¶ Vergleich mit anderen Modellen
| Kriterium | Bilaterale III | EWR/EFTA | WTO |
|---|---|---|---|
| Gericht | Paritaetisches SchG | EFTA-Gerichtshof | WTO Panel/Appellate Body |
| Zusammensetzung | Paritaetisch (CH + EU) | 3 EFTA-Richter | 3 Panelisten |
| EuGH-Rolle | Begrenzt (nur Rechtsfragen) | Keine direkte | Keine |
| Ausgleichsmassnahmen | Verhaeltnismaessig | -- | Verhaeltnismaessig |
| Verbindlichkeit | Ja | Ja | Ja |
¶ Kernpunkte
- Drei Phasen: GA (diplomatisch) -- SchG (rechtlich) -- Ausgleichsmassnahmen (letztes Mittel)
- Paritaetisch: Gleichgewichtige Besetzung des Schiedsgerichts
- EuGH begrenzt: Nur bei EU-Rechtsfragen, nie Entscheid ueber Streitfall
- Keine Sanktionen: Nur verhaeltnismaessige Ausgleichsmassnahmen
- Kein automatischer Wegfall: Abkommen bleiben in Kraft
- Aufschiebende Wirkung: Schutz vor uebereilten Massnahmen
¶ Querverweise
- Institutionelle Elemente -- Übersicht
- Auslegung, Anwendung und Überwachung
- Dynamische Rechtsuebernahme im Detail
- Auswirkungen der institutionellen Elemente