Quelle: Botschaft des Bundesrates zu den Bilateralen III, S. 74--87 und 120--143
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Die institutionellen Elemente bilden das Kernstück der Bilateralen III. Sie sollen die fünf bestehenden Binnenmarktabkommen modernisieren und zukunftsfähig machen. Der gewählte sektorielle Ansatz -- im Gegensatz zu einem horizontalen Rahmenabkommen -- bettet die institutionellen Bestimmungen direkt in die einzelnen Abkommen ein. Dies bewahrt die bewährte bilaterale Struktur und vermeidet ein übergeordnetes Dach.
Die institutionellen Elemente werden in Form von Institutionellen Protokollen (IP) in folgende bestehende Abkommen integriert:
| Nr. | Abkommen | Abkürzung | In Kraft seit |
|---|---|---|---|
| 1 | Freizügigkeitsabkommen | FZA | 2002 |
| 2 | Landverkehrsabkommen | LandVA | 2002 |
| 3 | Luftverkehrsabkommen | LuftVA | 2002 |
| 4 | Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen | MRA | 2002 |
| 5 | Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen | Landwirtschaft | 2002 |
Das neue Gesundheitsabkommen enthält analoge -- aber nicht identische -- institutionelle Bestimmungen.
Der Bundesrat hat sich bewusst gegen ein horizontales Rahmenabkommen (wie das gescheiterte InstA von 2021) entschieden. Der sektorielle Ansatz bietet folgende Vorteile:
Die institutionellen Protokolle decken sieben Themenbereiche ab:
Bekräftigung der Grundlagen der bilateralen Zusammenarbeit und der Ziele der institutionellen Elemente.
Verpflichtung zur zeitnahen Übernahme relevanter EU-Rechtsentwicklungen, verbunden mit Mitwirkungsrechten bei der Rechtsetzung (→ Decision Shaping und Mitwirkung).
Einheitliche Auslegung, Zwei-Pfeiler-Modell bei der Überwachung (→ Auslegung, Anwendung und Überwachung).
Paritätisches Schiedsgericht mit begrenzter Rolle des EuGH (→ Streitbeilegung und Schiedsgericht).
Beteiligung an EU-Agenturen und -Aktivitäten (→ Finanzieller Beitrag).
Inkrafttreten, Kündigung, Übergangsbestimmungen.
Gemischte Ausschüsse (GA), Geltungsbereich, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
| Grundsatz | Bedeutung |
|---|---|
| Kein Automatismus | Jede Rechtsübernahme erfordert einen individuellen Beschluss der Schweiz |
| Keine Super-Guillotine | Bestehende und künftige Abkommen sind nicht verknüpft |
| Zwei-Pfeiler-Überwachung | Schweiz und EU überwachen je eigenständig in ihrem Hoheitsgebiet |
| Paritätisches Schiedsgericht | Gleichgewichtige Besetzung, EuGH nur bei EU-Rechtsfragen |
| Vollständiges Referendumsrecht | Art. 136 Abs. 2 BV bleibt uneingeschränkt gewahrt |
| Sektoriell statt horizontal | Institutionelle Bestimmungen in jedem Abkommen einzeln verankert |
Die institutionellen Elemente wurden in der Vernehmlassung überwiegend positiv aufgenommen. Hauptforderungen:
Der Bundesrat hat auf diese Forderungen mit konkreten Begleitmassnahmen reagiert: