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Institutionelle Elemente -- Übersicht

Quelle: Botschaft des Bundesrates zu den Bilateralen III, S. 74--87 und 120--143
PDF der Botschaft

Zusammenfassung

Die institutionellen Elemente bilden das Kernstück der Bilateralen III. Sie sollen die fünf bestehenden Binnenmarktabkommen modernisieren und zukunftsfähig machen. Der gewählte sektorielle Ansatz -- im Gegensatz zu einem horizontalen Rahmenabkommen -- bettet die institutionellen Bestimmungen direkt in die einzelnen Abkommen ein. Dies bewahrt die bewährte bilaterale Struktur und vermeidet ein übergeordnetes Dach.


Die fünf betroffenen Binnenmarktabkommen

Die institutionellen Elemente werden in Form von Institutionellen Protokollen (IP) in folgende bestehende Abkommen integriert:

Nr. Abkommen Abkürzung In Kraft seit
1 Freizügigkeitsabkommen FZA 2002
2 Landverkehrsabkommen LandVA 2002
3 Luftverkehrsabkommen LuftVA 2002
4 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen MRA 2002
5 Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Landwirtschaft 2002

Das neue Gesundheitsabkommen enthält analoge -- aber nicht identische -- institutionelle Bestimmungen.


Sektorieller Ansatz statt Rahmenabkommen

Der Bundesrat hat sich bewusst gegen ein horizontales Rahmenabkommen (wie das gescheiterte InstA von 2021) entschieden. Der sektorielle Ansatz bietet folgende Vorteile:

  • Flexibilität: Jedes Abkommen kann spezifische Anpassungen erhalten
  • Bewährte Struktur: Die bilaterale Architektur bleibt erhalten
  • Keine Super-Guillotine: Zwischen bestehenden und künftigen Abkommen besteht keine Guillotine-Verknüpfung
  • Gezielte Modernisierung: Nur die fünf Binnenmarktabkommen werden institutionell aufgerüstet

Die sieben Themenbereiche

Die institutionellen Protokolle decken sieben Themenbereiche ab:

1. Präambel

Bekräftigung der Grundlagen der bilateralen Zusammenarbeit und der Ziele der institutionellen Elemente.

2. Dynamische Rechtsübernahme (Decision Shaping)

Verpflichtung zur zeitnahen Übernahme relevanter EU-Rechtsentwicklungen, verbunden mit Mitwirkungsrechten bei der Rechtsetzung (→ Decision Shaping und Mitwirkung).

3. Auslegung, Anwendung und Überwachung

Einheitliche Auslegung, Zwei-Pfeiler-Modell bei der Überwachung (→ Auslegung, Anwendung und Überwachung).

4. Streitbeilegung

Paritätisches Schiedsgericht mit begrenzter Rolle des EuGH (→ Streitbeilegung und Schiedsgericht).

5. Finanzieller Beitrag

Beteiligung an EU-Agenturen und -Aktivitäten (→ Finanzieller Beitrag).

6. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Kündigung, Übergangsbestimmungen.

7. Weitere Bestimmungen

Gemischte Ausschüsse (GA), Geltungsbereich, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.


Zentrale Grundsätze

Grundsatz Bedeutung
Kein Automatismus Jede Rechtsübernahme erfordert einen individuellen Beschluss der Schweiz
Keine Super-Guillotine Bestehende und künftige Abkommen sind nicht verknüpft
Zwei-Pfeiler-Überwachung Schweiz und EU überwachen je eigenständig in ihrem Hoheitsgebiet
Paritätisches Schiedsgericht Gleichgewichtige Besetzung, EuGH nur bei EU-Rechtsfragen
Vollständiges Referendumsrecht Art. 136 Abs. 2 BV bleibt uneingeschränkt gewahrt
Sektoriell statt horizontal Institutionelle Bestimmungen in jedem Abkommen einzeln verankert

Vernehmlassung

Die institutionellen Elemente wurden in der Vernehmlassung überwiegend positiv aufgenommen. Hauptforderungen:

  • Stärkere Mitwirkung der Kantone bei der dynamischen Rechtsübernahme
  • Erhöhte Informationsrechte des Parlaments im Decision Shaping
  • Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit bei EU-Rechtsentwicklungen

Der Bundesrat hat auf diese Forderungen mit konkreten Begleitmassnahmen reagiert:

  • Vereinbarung Bund-Kantone analog Schengen/Dublin (Art. 5a BGMK)
  • Neuer Art. 152a ParlG als lex specialis für die parlamentarische Mitwirkung
  • Monitoring und Evaluation pro Legislaturperiode
  • Transparenz-Plattform (neuer Art. 40a RVOG) zur Veröffentlichung aller relevanten EU-Dokumente

Querverweise


Quellenverzeichnis

  1. Botschaft des Bundesrates zu den Bilateralen III (BBl 2025 610), Kapitel 2.1 «Institutionelle Elemente», S. 74--87
  2. Botschaft, Kapitel 2.1.7 «Begleitmassnahmen», S. 120--143
  3. Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Kapitel «Institutionelle Bestimmungen»