Zum Inhalt
Verein in Gründung
Pilotbetrieb

Diese Plattform befindet sich im Pilotbetrieb. Trotz sorgfältiger Prüfung können Inhalte und Funktionen Fehler enthalten. Bitte überprüfe wichtige Angaben anhand der verlinkten Originalquellen.

SW-Version alpha 0.41
Darstellung: System
Sprache: DE

AB-ND — Aufsicht, Befugnisse, Grenzen

In drei Sätzen verstanden

Die Aufsichtsbehörde Nachrichtendienst (AB-ND) ist die unabhängige Fachaufsicht über den NDB (NDG Art. 76 ff.). Sie verfügt über Akteneinsicht, Zugang zu IT-Systemen und kann Empfehlungen an VBS und Bundesrat richten. Jahresberichte teils öffentlich, klassifizierte Anhänge an GPDel. Die AB-ND hat keine Sanktionsbefugnis.

Mechanik

Rechtsgrundlage: NDG Art. 76-79, Verordnung AB-ND. Mitarbeiter:innen mit Sicherheitsklarstufe; Zugang zu IASA NDB, IASA-GEX, INDEX NDB. Jahresprüfprogramm: Stichproben in genehmigungspflichtigen Massnahmen, Kabelaufklärungs-Selektoren, Liaison-Übermittlungen, Datenpflege-Standards.

Empfehlungen sind nicht bindend, aber öffentlich (Jahresberichte). Seit 2018 wiederholt strukturelle Mängel gerügt.

Was das für die Schweiz bedeutet

Die AB-ND ist die wirksamste unabhängige Kontrollstelle Schweizer Nachrichtendiensttätigkeit. Ihre Berichte sind die zugänglichste öffentliche Quelle. Doch sie kann nur empfehlen, nicht anordnen.

Logische Schlussfolgerung

Die AB-ND ist strukturell stärker als US-PCLOB, schwächer als ein Gericht. Sie ist notwendig, aber nicht hinreichend für effektive Rechtskontrolle.

Was sich daraus für die Gesetzgebung ergibt

Hinweis: Die folgenden Punkte sind Empfehlungen aus dem BGDS-Entwurf (Sektion 6)kein geltendes Recht, sondern Vorschläge für eine künftige Schweizer Gesetzgebung.

Der BGDS-Vorschlag (Art. 21-26) würde die AB-ND, indem sie zusätzlich für digitale Souveränitätsfragen zuständig wird (Datenfluss-Audits, Cloud-Provider-Risikobewertungen) stärken.

Weiterlesen

Quellen

  • SR 121 Art. 76 ff. NDG — Link
  • AB-ND, Jahresberichte 2018–2024 — Link
  • GPDel, jährliche Würdigungen der AB-ND-Arbeit — Link