Art. 63 NDG — Auskunftsrecht mit Aufschubpraxis
In drei Sätzen verstanden
Art. 63 NDG gewährt Personen Auskunftsrecht über die zu ihnen bearbeiteten Daten des NDB. Der NDB kann die Auskunft jedoch aufschieben oder verweigern, wenn überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. In der Praxis ist der Aufschub die Regel — Auskunft erfolgt erst nach Wegfall der Geheimhaltungsgründe (oft Jahre später) oder gar nicht.
Mechanik
Verfahren: Anfrage an NDB → Prüfung → Antwort. Möglich: vollumfängliche Auskunft, Aufschub mit späterer Auskunft, oder Verweigerung mit Berufung auf Geheimhaltung. Der NDB muss die Verweigerung gegenüber EDÖB rechtfertigen; das EDÖB kann Akteneinsicht nehmen und Stellungnahme abgeben, hat aber keine Anordnungsbefugnis.
Der Aufschub wird typisch jährlich erneuert. Nach Wegfall der Geheimhaltungsgründe erhält die Person eine Mitteilung — in der Praxis oft nach 5-15 Jahren, manchmal nie.
Was das für die Schweiz bedeutet
Schweizer Betroffene können Auskunft beantragen, müssen aber mit langen Wartezeiten rechnen. Das EDÖB unterstützt im Einzelfall, kann aber den Aufschub nicht aufheben.
Logische Schlussfolgerung
Art. 63 NDG ist auf dem Papier ein starkes Auskunftsrecht, in der Praxis ein Stückwerk-Mechanismus mit langen Wartezeiten. Die Asymmetrie zwischen Erfassung und Auskunft ist erheblich.
Was sich daraus für die Gesetzgebung ergibt
Hinweis: Die folgenden Punkte sind Empfehlungen aus dem BGDS-Entwurf (Sektion 6) — kein geltendes Recht, sondern Vorschläge für eine künftige Schweizer Gesetzgebung.
Der BGDS-Vorschlag (Art. 21-26) empfiehlt jährliche öffentliche Statistik: Anzahl Begehren, Anzahl Aufschübe, durchschnittliche Aufschubdauer, Anzahl nachträglich erteilter Auskünfte.