
NDG 2017 — Aufsicht, Massnahmen, Auswirkungen
Das Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121) trat am 1.9.2017 nach Volksabstimmung in Kraft (65,5 % Ja). Es regelt die Befugnisse des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) inklusive «genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen» (Art. 26 ff.) und Kabelaufklärung (Art. 39 ff.). Aufsicht: AB-ND, GPDel, parlamentarische Kontrolle.
Genehmigungspflichtige Massnahmen (Art. 26-33 NDG): Eindringen in fremde Computersysteme, Überwachung Privater, GPS-Ortung — Genehmigung durch Bundesverwaltungsgericht (BVGer) auf Antrag VBS nach Konsultation Sicherheitsausschuss (SiK). Kabelaufklärung (Art. 39-43 NDG): Erfassung grenzüberschreitenden Datenverkehrs durch das Zentrum für elektronische Operationen (ZEO) Zimmerwald. Datenbanken: IASA NDB, IASA-GEX; Speicherdauer bis 30 Jahre für klassifizierte Vorgänge.
Die Massnahmen erlauben breite präventive Sammlung; eine konkrete Verdachtsgrundlage wird nicht in der Form wie im Strafprozess verlangt.
Das NDG erlaubt dem NDB Datenerhebung auch über Personen, die selbst kein Strafverfahren betrifft. Schweizer:innen können Auskunft nach Art. 63 NDG verlangen — der NDB darf jedoch aufschieben (Aufschubpraxis). Erst nach Wegfall der Geheimhaltungsgründe wird die Auskunft erteilt, oft Jahre später oder nie.
Das NDG schafft einen rechtlich abgesicherten, aber unter politischer Aufsicht eng kontrollierten Sammlungsraum. Die Asymmetrie zwischen Erfassung und Auskunft macht die individuelle Rechtsdurchsetzung zur Ausnahme.
Hinweis: Die folgenden Punkte sind Empfehlungen aus dem BGDS-Entwurf (Sektion 6) — kein geltendes Recht, sondern Vorschläge für eine künftige Schweizer Gesetzgebung.
Der BGDS-Vorschlag (Art. 21-26) würde die Aufsicht durch transparente Jahresstatistik (Anzahl genehmigungspflichtiger Massnahmen, Auskunftsbegehren, Aufschubdauer) erweitern.