Die wichtigsten US-Rechtsbehelfe sind Freedom of Information Act (FOIA, 5 U.S.C. § 552), Privacy Act (5 U.S.C. § 552a) und DPRC. FOIA gibt jedem Recht auf Behördendokumente; Privacy Act gibt US-Personen Auskunfts- und Berichtigungsrechte. Schweizer:innen können FOIA nutzen, sind aber von Privacy Act ausgeschlossen.
FOIA: Jede Person kann von einer US-Bundesbehörde Dokumente verlangen. Bearbeitungszeiten dauern Monate bis Jahre; Klagewege bei Verweigerung. Privacy Act: US-Citizens und Permanent Residents haben Auskunfts- und Berichtigungsrecht. Schweizer:innen sind explizit nicht geschützt.
Judicial Redress Act 2015 dehnt einzelne Privacy-Act-Rechte auf bestimmte Ausländer aus, aber nur in spezifischen Strafverfolgungs-Kontexten. DPRC: Schweizer:innen können via Swiss-US DPF Beschwerden einreichen; in der Praxis ohne öffentlich dokumentierte Erfolge.
Schweizer:innen können FOIA-Anfragen stellen (auch via NGO-Unterstützung); konkrete Auskunft über die eigene Person ist aber regelmässig durch Geheimhaltungs-Ausnahmen blockiert. Privacy Act ist faktisch ausgeschlossen.
US-Rechtsbehelfe sind für Schweizer:innen primär ein theoretischer Pfad. Sie sind nützlich für investigative Recherche (FOIA-Anfragen zu Programmen), nicht für individuelle Klage.
Hinweis: Die folgenden Punkte sind Empfehlungen aus dem BGDS-Entwurf (Sektion 6) — kein geltendes Recht, sondern Vorschläge für eine künftige Schweizer Gesetzgebung.
Der BGDS-Vorschlag (Art. 21-26) empfiehlt eine Schweizer Aufsichtsstelle, die Schweizer Betroffenen Beratung und teilweise Übernahme bei DPRC/FOIA-Verfahren bietet.