PRISM (Provider-basierte Sammlung), UPSTREAM (Glasfaser-Anzapfung), MUSCULAR (interne Hyperscaler-Verbindungen) und XKEYSCORE (Suchschicht) wurden 2013 durch Edward Snowden öffentlich. Ihre Logik existiert unverändert weiter — eingebettet in FISA 702, regulatorisch nachjustiert und programmatisch erweitert.
PRISM erlaubt der NSA die direkte Provider-Anfrage gegenüber Microsoft, Google, Yahoo, Facebook, Apple, AOL, PalTalk, Skype, YouTube — Rechtsgrundlage FISA 702. UPSTREAM ist die Anzapfung internationaler Glasfaser-Backbones (BLARNEY, FAIRVIEW). MUSCULAR war eine unautorisierte Anzapfung interner Google- und Yahoo-Verbindungen mit GCHQ. XKEYSCORE ist die Such- und Indexierungsschicht.
Nach 2013: USA Freedom Act 2015, FISA Reauthorization 2018 und 2024 — die Programme wurden legalisiert. EuGH Schrems II (2020) wertete die fortbestehende Grundrechtsverletzung als DSGVO-unvereinbar.
Schweizer Glasfaser-Backbones sind nicht direkt Ziel der US-Programme — doch Schweizer Kommunikation, die zwischen Sender und Empfänger durch US-Knoten läuft (bei vielen Cloud-Diensten Regelfall), wird in UPSTREAM erfasst. Die ZNDG-Kabelaufklärung Schweiz (NDB) operiert eigenständig nach Art. 39 ff. NDG.
Die Snowden-Offenlegungen wurden nicht zum Anlass struktureller Reform, sondern legalisiert. Wer heute mit Hyperscaler-Diensten arbeitet, agiert in einem rechtlich ausgehärteten Sammlungs-Regime.
Hinweis: Die folgenden Punkte sind Empfehlungen aus dem BGDS-Entwurf (Sektion 6) — kein geltendes Recht, sondern Vorschläge für eine künftige Schweizer Gesetzgebung.
BGDS-Verbotskatalog zielt direkt auf Programme der PRISM-/UPSTREAM-Logik; insbesondere Art. 11 (Verbot direkter Glasfaser-Anzapfung durch ausländische Geheimdienste auf Schweizer Boden).