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Pilotbetrieb

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Darstellung: System
Sprache: DE

Kritik, Gegenargumente und Interessen

Sprachfassungen: Deutsch · Français · Italiano · English · Rumantsch

Datenschutzorganisationen

Die Digitale Gesellschaft verlangt aktive Selbstbestimmung und eine Verschlüsselung mit Schlüsseln unter Kontrolle der betroffenen Personen. Ihr Positionspapier differenziert: Der Speicherort ist weniger entscheidend als die Schlüsselkontrolle; auch zentrale Speicherung könnte mit entsprechender Verschlüsselung vereinbar sein. Die Organisation fordert ein beratendes Onboarding vor dem Befüllen. Position vom 16. April 2026

Die Piratenpartei fordert Opt-in, patientenkontrollierte Verschlüsselung, offene unabhängige Codeprüfung und gezielte Datenfreigaben. Sie prüft ein Referendum. Ihre Mitteilung vom 14. September ist eine politische Position; sie ersetzt keine Sicherheitsprüfung des späteren Systems. Parteimitteilung

Gegenargument beziehungsweise späterer Stand: Der Nationalrat hat gesetzliche Sicherheits- und Berechtigungsanforderungen ergänzt. Ob diese die Kritik an Schlüsselkontrolle und Voreinstellungen praktisch beantworten, hängt weiterhin von der Architektur ab. Beschlussänderungen · Sicherheit

Ärzteschaft und Spitäler

Die FMH befürwortet die strategische Neuausrichtung, warnt aber vor isolierten Gesetzen für Dossier und Gesundheitsdatenraum. H+ unterstützt laut Sessionsrückblick vom 2. Oktober 2026 die Stossrichtung des Nationalrats und verlangt einen verbindlichen Übergang, klare Steuerung und gesicherte Finanzierung. Ein pauschaler aktueller «Marschhalt aller Ärzte und Spitäler» wird diesen Positionen nicht gerecht. FMH Aktuelle H+-Position

Krankenversicherer

prio.swiss unterstützt Anschlusspflicht und Opt-out. Der Verband fordert zusätzlich, Vertrauensärzten mit Einwilligung Zugang zu erforderlichen Unterlagen zu ermöglichen. Das ist eine Forderung für bestimmte Aufgaben, kein Anspruch auf ein allgemein offenes Dossier. Verbandspapier

Die beantragte Erweiterung der Begriffsdefinition wurde im Nationalratsbeschluss nicht übernommen. Die vorhandenen Aufgaben des Vertrauensarztes nach Krankenversicherungsrecht sind davon getrennt zu betrachten. Art. 2 und 11 EDÖB: Vertrauensarzt und Arztgeheimnis

Interessen sichtbar machen

Redaktionelle Einordnung: Behörden verantworten das Vorhaben, Verbände vertreten ihre Mitglieder, technische Anbieter können an späteren Aufträgen interessiert sein. Eine Quelle kann fachlich relevant und zugleich interessengeleitet sein. Dieses Wiki nennt deshalb Herausgeber, Dokumenttyp und Zeitpunkt; Kritik wird nicht automatisch als erwiesenes Risiko und ein Nutzenversprechen nicht als Ergebnis ausgegeben.

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