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Botschaft und Ratsbeschluss – Welche Fassung gilt wofür?

Sprachfassungen: Deutsch · Français · Italiano · English · Rumantsch

Die drei zentralen Originaldokumente

Dokument Bedeutung
Botschaft, BBl 2025 3398 Begründung, Alternativen, Erläuterungen und Kostenschätzungen des Bundesrats
Entwurf, BBl 2025 3399 Vom Bundesrat vorgeschlagener Gesetzestext
Nationalratsbeschluss vom 14. September 2026 Vergleichsfahne: links Bundesrat, rechts Änderungen des Nationalrats; leere rechte Stellen bedeuten Zustimmung zum Entwurf

Keines dieser Dokumente ist bereits das in Kraft gesetzte Nachfolgegesetz.

Was der Nationalrat ergänzt oder verändert hat

  • Eine Gemeinschaft: Die Kantone sollen gemeinsam eine nationale Gemeinschaft bestimmen und finanzieren; die freie Auswahl zwischen Gemeinschaften entfällt in diesem Modell.
  • Datenschutz: Bearbeitung durch den Bund auf das für den technischen Betrieb erforderliche Mass begrenzt. Neuer Art. 5a nennt Verschlüsselung, Datenschutz durch Technik, Überwachung sowie Sicherheitsprüfungen.
  • Quellcode: Art. 5 Abs. 8 verweist ausdrücklich auf Art. 9 EMBAG.
  • Berechtigungen: Standardisierte verständliche Profile und jederzeitige Anpassung beziehungsweise Widerruf werden ergänzt.
  • Integration: Direkte Anbindung der Primärsysteme über Schnittstellen, mit möglichen Ausnahmen des Bundesrats.

Beschlussfahne, Art. 5, 5a, 7, 11 und 30; S. 5–6, 10 und 22

Was die Änderungen nicht entscheiden

Ein Verweis auf Verschlüsselung legt noch keine ausschliesslich patientenkontrollierte Schlüsselarchitektur fest. Ebenso lässt der Verweis auf EMBAG die konkrete Veröffentlichungspraxis nicht schon erkennen. Dafür sind technische Vorgaben, Beschaffung und Umsetzung zu prüfen. Sicherheit und Quellcode

So lesen wir ältere Quellen

Faktenblätter vom Juli 2026 erklären den Bundesratsentwurf. Kommissionsanträge sind nicht automatisch Ratsbeschlüsse. Positionen aus Frühjahr 2026 werden zeitlich eingeordnet, insbesondere wenn sie fehlende gesetzliche Sicherheitsvorgaben kritisieren. Diese Vorsicht verhindert, dass spätere Nachbesserungen unterschlagen werden.

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