¶ Automatische Eröffnung und Widerspruch
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¶ Vom aktiven Antrag zum Widerspruch
Das vorgesehene Opt-out-Modell kehrt den Standard um: Der Kanton informiert die betroffene Person; ohne rechtzeitigen Widerspruch folgt die automatische Eröffnung. Der Entwurf erfasst Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Sozialversicherungsrecht, unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Die Überschrift «jeder in der Schweiz» ist daher eine vereinfachte Beschreibung. Art. 20–21
¶ 60 Tage beim ersten Start, danach 45 Tage
| Fall nach der vorgesehenen Regelung | Frist ab Erhalt der Information |
|---|---|
| Erstmalige automatische Eröffnung für die bereits ansässige Bevölkerung | 60 Tage |
| Reguläres Verfahren, etwa nach späterem Zuzug oder einer Geburt | 45 Tage |
Diese Unterscheidung ergibt sich aus Art. 46 Abs. 8 und Art. 21. Sie ist auch in der Nationalratsfassung erhalten. Eine pauschale Aussage «bei der Ersterstellung nur 45 Tage» lässt die Übergangsregel weg. Entwurf, Art. 21 und 46 Beschlussfahne, S. 17 und 30
¶ Was heute möglich ist
Das neue Widerspruchsverfahren besteht noch nicht. Kantone sollen die Bevölkerung vor Einführung informieren. Ein heutiges EPD bleibt dem bisherigen Recht unterstellt. BAG: Noch nicht geltende Neuerungen
¶ Warum Opt-out politisch umstritten ist
Der EDÖB hielt im Tätigkeitsbericht 2023/2024 zur damaligen Revisionsvorlage fest, dass die aktive Einwilligung die Selbstbestimmung besser gewährleistet. Das ist eine frühere aufsichtsrechtliche Position, kein abschliessendes Urteil über die spätere Nationalratsfassung. Tätigkeitsbericht, Abschnitt elektronisches Patientendossier
Redaktionelle Einordnung: Ein Widerspruchsrecht schützt praktisch nur dann, wenn das Schreiben verstanden wird, Hilfe erreichbar ist und der Verzicht einfach funktioniert. Deshalb sind Zugang ohne Smartphone, verständliche Sprachen, Vertretung und ein nachvollziehbarer Eingangsnachweis wichtige Prüfpunkte.
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