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Automatische Eröffnung und Widerspruch

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Vom aktiven Antrag zum Widerspruch

Das vorgesehene Opt-out-Modell kehrt den Standard um: Der Kanton informiert die betroffene Person; ohne rechtzeitigen Widerspruch folgt die automatische Eröffnung. Der Entwurf erfasst Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Sozialversicherungsrecht, unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Die Überschrift «jeder in der Schweiz» ist daher eine vereinfachte Beschreibung. Art. 20–21

60 Tage beim ersten Start, danach 45 Tage

Fall nach der vorgesehenen Regelung Frist ab Erhalt der Information
Erstmalige automatische Eröffnung für die bereits ansässige Bevölkerung 60 Tage
Reguläres Verfahren, etwa nach späterem Zuzug oder einer Geburt 45 Tage

Diese Unterscheidung ergibt sich aus Art. 46 Abs. 8 und Art. 21. Sie ist auch in der Nationalratsfassung erhalten. Eine pauschale Aussage «bei der Ersterstellung nur 45 Tage» lässt die Übergangsregel weg. Entwurf, Art. 21 und 46 Beschlussfahne, S. 17 und 30

Was heute möglich ist

Das neue Widerspruchsverfahren besteht noch nicht. Kantone sollen die Bevölkerung vor Einführung informieren. Ein heutiges EPD bleibt dem bisherigen Recht unterstellt. BAG: Noch nicht geltende Neuerungen

Warum Opt-out politisch umstritten ist

Der EDÖB hielt im Tätigkeitsbericht 2023/2024 zur damaligen Revisionsvorlage fest, dass die aktive Einwilligung die Selbstbestimmung besser gewährleistet. Das ist eine frühere aufsichtsrechtliche Position, kein abschliessendes Urteil über die spätere Nationalratsfassung. Tätigkeitsbericht, Abschnitt elektronisches Patientendossier

Redaktionelle Einordnung: Ein Widerspruchsrecht schützt praktisch nur dann, wenn das Schreiben verstanden wird, Hilfe erreichbar ist und der Verzicht einfach funktioniert. Deshalb sind Zugang ohne Smartphone, verständliche Sprachen, Vertretung und ein nachvollziehbarer Eingangsnachweis wichtige Prüfpunkte.

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