¶ Zugriff, Notfälle, Vertretung und Löschung
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¶ Eintragen ist nicht gleich Lesen
Der Entwurf trennt die Pflicht zur Erfassung behandlungsrelevanter Informationen von der Einsicht: Gesundheitsfachpersonen benötigen für die reguläre Einsicht eine ausdrückliche Erlaubnis. Eine betroffene Person kann zudem verhindern, dass Daten einer bestimmten Behandlung ins Dossier gelangen. Für medizinische Notfälle gibt es eine Ausnahme vom regulären Zugriffsrecht; diese kann ausgeschlossen werden. Art. 11, 13 und 14
¶ Rechte verständlich nutzbar machen
Der Nationalrat ergänzt standardisierte Berechtigungsprofile, die jederzeit angepasst, kombiniert oder widerrufen werden können. Kontrollen und Protokolle sollen Missbrauch erkennbar machen. Redaktionelle Einordnung: Eine Berechtigung, die formal vorhanden ist, aber kaum verständlich bedient werden kann, erfüllt ihren Zweck nur eingeschränkt. Art. 11 Abs. 5bis/5ter Protokollierung und informationelle Selbstbestimmung
¶ Auflösung hat eine Systemgrenze
Bei Auflösung sollen sämtliche Daten der betroffenen Person im Informationssystem E-GD vernichtet werden. Das löscht nicht automatisch die separat geführte Krankengeschichte in Praxis oder Spital. Die FMH erläutert bereits für das heutige EPD, dass dessen Dokumente die medizinische Primärdokumentation nicht ersetzen. Ein früher rechtmässig übernommener Befund verschwindet folglich nicht allein durch Schliessen des Dossiers. Art. 24 Abs. 3 Unterschied zwischen Dossier und Krankengeschichte
¶ Kinder und Vertretung
Der Entwurf enthält besondere Regeln für Minderjährige und urteilsunfähige Personen. Ab vollendetem 14. Altersjahr ist eine eigene Rechtewahrnehmung vorgesehen; bestehende Vertretungsrechte sind gesetzlich abgestuft. Die spätere Beratung und die Verordnungen bleiben für die praktische Ausgestaltung massgeblich. Art. 12
¶ Versicherer und Forschung
Die Krankenkasse erhält durch die blosse Dossiereröffnung kein allgemeines Leserecht. Die Forderung von prio.swiss, Vertrauensärzte mit Einwilligung einzubeziehen, ist auf Kritik und Interessen vom Nationalratsbeschluss abgegrenzt. Auch die Nutzung für Forschung benötigt eine eigene rechtliche Grundlage; das E-GD ist keine pauschale Forschungsfreigabe. EDÖB: Humanforschung
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