Art. 63 NDG — droit d'accès mit reportpraxis
Traduction assistée par machine — pour la précision juridique, consultez la version allemande de référence.
En trois phrases
Art. 63 NDG gewährt Personen droit d'accès über die zu ihnen bearbeiteten Daten des NDB. Der NDB kann die information jedoch aufschieben oder verweigern, wenn überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. In der Praxis ist der report die Regel — information erfolgt erst nach Wegfall der Geheimhaltungsgründe (oft Jahre später) oder gar ne ... pas.
Mécanique
Verfahren: Anfrage an NDB → Prüfung → Antwort. Möglich: vollumfängliche information, report mit späterer information, oder Verweigerung mit Berufung auf Geheimhaltung. Der NDB muss die Verweigerung gegenüber EDÖB rechtfertigen; das EDÖB kann Akteneinsicht nehmen und Stellungnahme abgeben, hat aber keine Anordnungsbefugnis.
Der report wird typisch jährlich erneuert. Nach Wegfall der Geheimhaltungsgründe erhält die Person eine Mitteilung — in der Praxis oft nach 5-15 Jahren, manchmal nie.
Conséquences pour la Suisse
Schweizer Betroffene können information beantragen, müssen aber mit langen Wartezeiten rechnen. Das EDÖB unterstützt im Einzelfall, kann aber den report ne ... pas aufheben.
Conclusion logique
Art. 63 NDG ist auf dem Papier ein starkes droit d'accès, in der Praxis ein Stückwerk-Mechanismus mit langen Wartezeiten. Die Asymmetrie zwischen Erfassung und information ist erheblich.
Implications législatives
Note : Les points suivants sont des recommandations issues du projet LFSN (section 6) — pas de droit en vigueur, mais des propositions pour une future législation suisse.
Le projet LFSN (Art. 21-26) recommande jährliche öffentliche Statistik: Anzahl Begehren, Anzahl Aufschübe, durchschnittliche reportdauer, Anzahl nachträglich erteilter Auskünfte.