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Sprache: DE

Art. 63 NDG — diritto d'accesso mit differimentopraxis

Traduzione assistita da macchina — per precisione giuridica consultare la versione tedesca di riferimento.

In tre frasi

Art. 63 NDG gewährt Personen diritto d'accesso über die zu ihnen bearbeiteten Daten des NDB. Der NDB kann die Auskunft jedoch aufschieben oder verweigern, wenn überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. In der Praxis ist der differimento die Regel — Auskunft erfolgt erst nach Wegfall der Geheimhaltungsgründe (oft Jahre später) oder gar nicht.

Meccanica

Verfahren: Anfrage an NDB → Prüfung → Antwort. Möglich: vollumfängliche Auskunft, differimento mit späterer Auskunft, oder Verweigerung mit Berufung auf Geheimhaltung. Der NDB muss die Verweigerung gegenüber EDÖB rechtfertigen; das EDÖB kann Akteneinsicht nehmen und Stellungnahme abgeben, hat aber keine Anordnungsbefugnis.

Der differimento wird typisch jährlich erneuert. Nach Wegfall der Geheimhaltungsgründe erhält die Person eine Mitteilung — in der Praxis oft nach 5-15 Jahren, manchmal nie.

Conseguenze per la Svizzera

Schweizer Betroffene können Auskunft beantragen, müssen aber mit langen Wartezeiten rechnen. Das EDÖB unterstützt im Einzelfall, kann aber den differimento nicht aufheben.

Conclusione logica

Art. 63 NDG ist auf dem Papier ein starkes diritto d'accesso, in der Praxis ein Stückwerk-Mechanismus mit langen Wartezeiten. Die Asymmetrie zwischen Erfassung und Auskunft ist erheblich.

Implicazioni legislative

Nota: I punti seguenti sono raccomandazioni dalla bozza LFSD (sezione 6)non diritto in vigore, ma proposte per una futura legislazione svizzera.

La bozza LFSD (Art. 21-26) raccomanda jährliche öffentliche Statistik: Anzahl Begehren, Anzahl Aufschübe, durchschnittliche differimentodauer, Anzahl nachträglich erteilter Auskünfte.

Per saperne di più

Fonti

  • SR 121 Art. 63 NDG — Link
  • VBS-Verordnung Auskunftserteilung — Link
  • EDÖB, Tätigkeitsberichte zur NDB-Auskunftspraxis — Link
  • AB-ND, Jahresberichte (Statistik richiesta d'accesso) — Link