Art. 63 NDG — dretg d'access mit Aufschubpraxis
Translaziun maschinala — per precisiun giuridica consultar la versiun tudestga da referenza.
En trais frasas
Art. 63 NDG gewährt Personen dretg d'access über die zu ihnen bearbeiteten Daten des NDB. Der NDB kann die Auskunft jedoch aufschieben oder verweigern, wenn überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. In der Praxis ist der Aufschub die Regel — Auskunft erfolgt erst nach Wegfall der Geheimhaltungsgründe (oft Jahre später) oder gar nicht.
Mecanica
Verfahren: Anfrage an NDB → Prüfung → Antwort. Möglich: vollumfängliche Auskunft, Aufschub mit späterer Auskunft, oder Verweigerung mit Berufung auf Geheimhaltung. Der NDB muss die Verweigerung gegenüber EDÖB rechtfertigen; das EDÖB kann Akteneinsicht nehmen und Stellungnahme abgeben, hat aber keine Anordnungsbefugnis.
Der Aufschub wird typisch jährlich erneuert. Nach Wegfall der Geheimhaltungsgründe erhält die Person eine Mitteilung — in der Praxis oft nach 5-15 Jahren, manchmal nie.
Consequenzas per la Svizra
Schweizer Betroffene können Auskunft beantragen, müssen aber mit langen Wartezeiten rechnen. Das EDÖB unterstützt im Einzelfall, kann aber den Aufschub nicht aufheben.
Conclusiun logica
Art. 63 NDG ist auf dem Papier ein starkes dretg d'access, in der Praxis ein Stückwerk-Mechanismus mit langen Wartezeiten. Die Asymmetrie zwischen Erfassung und Auskunft ist erheblich.
Implicaziuns legislativas
Notizia: Ils suandants puncts èn recumandaziuns dal project LFSD (secziun 6) — nagin dretg en vigur, ma propostas per ina futura legislaziun svizra.
Il project LFSD (Art. 21-26) empfiehlt jährliche öffentliche Statistik: Anzahl Begehren, Anzahl Aufschübe, durchschnittliche Aufschubdauer, Anzahl nachträglich erteilter Auskünfte.